Wie funktioniert der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz?

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Wer als Arbeitnehmer vom Arbeitgeber eine Kündigung erhält, sollte nicht sofort die Flinte ins Korn werfen. Viele Arbeitnehmer genießen einen gesetzlichen Kündigungsschutz nach dem sogenannten Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Verstößt die Kündigung dagegen, ist die Kündigung unwirksam und kann zudem eine Abfindung einbringen, wenn man sich dagegen zur Wehr setzt:

Wer fällt unter das Kündigungsschutzgesetz?

Ein Arbeitnehmer fällt dann unter den Kündigungsschutz nach dem KSchG, wenn das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber seit mindestens sechs Monaten ohne Unterbrechung besteht und der Arbeitgeber in dem Betrieb mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt. Für Arbeitnehmer, die bereits vor dem 01.01.2004 bei dem Arbeitgeber beschäftigt waren, liegt die Grenze bei fünf Arbeitnehmern.

Drei Arten von Kündigungsgründen

Das KSchG zählt drei Arten von Gründen für die Begründung einer Kündigung auf: So ist eine Kündigung nur dann zulässig und wirksam, wenn entweder betriebsbedingte, verhaltensbedingte oder personenbedingte Gründe vorliegen:

Betriebsbedingte Kündigung

Eine betriebsbedingte Kündigung stützt sich auf eine unternehmerische Entscheidung des Arbeitgebers, aufgrund dringender betrieblicher Erfordernisse Arbeitsplätze abzubauen oder den Betrieb teilweise oder ganz einzustellen. Dabei ist die Kündigung nur dann wirksam, wenn der Arbeitgeber unter vergleichbaren Arbeitnehmern eine sogenannte Sozialauswahl trifft. 

Das heißt, wenn in einem Betrieb von fünf vergleichbaren Mitarbeitern drei gekündigt werden sollen, dann müssen auch soziale Gesichtspunkte wie Dauer der Betriebszugehörigkeit, Alter, Schwerbehinderung und Unterhaltspflichten abgewogen werden. Nur diejenigen, die durch die Kündigung am wenigsten betroffen werden, dürfen dann gekündigt werden.

Verhaltensbedingte Kündigung

Eine verhaltensbedingte Kündigung fußt auf einem Fehlverhalten des Arbeitnehmers. Allerdings reicht nicht jedes Fehlverhalten des Arbeitnehmers aus, um eine verhaltensbedingte Kündigung zu begründen. Zudem soll dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zur Besserung gegeben werden. Daher ist in der Regel eine vorherige erfolglose Abmahnung erforderlich. Nur schwerwiegendes Fehlverhalten, wie zum Beispiel Straftaten gegenüber dem Arbeitgeber, kann auch ohne Abmahnung eine fristlose Kündigung rechtfertigen.

Personenbedingte Kündigung

Die personenbedingte Kündigung stellt auf Gründe ab, die zwar in der Person des Arbeitnehmers liegen, dieser aber nicht ändern kann. Der häufigste Fall ist hierbei die krankheitsbedingte Kündigung: Dies setzt voraus, dass der Arbeitnehmer mindestens sechs Wochen im Kalenderjahr durch häufige Erkrankungen ausfällt, dadurch wesentliche Interessen des Arbeitnehmers mehr beeinträchtigt werden als die Interessen des Arbeitnehmers durch die Kündigung. Zudem muss eine Prognose ergeben, dass auch in Zukunft der Arbeitnehmer aufgrund von Erkrankungen seinen Arbeitspflichten nicht nachkommen wird. Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, ist die Kündigung unwirksam.

Kündigungsschutzklage erheben

Ist die Kündigung unwirksam und möchte man sich dagegen zur Wehr setzen, muss der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen eine Kündigungsschutzklage erheben. Lässt er die Frist verstreichen, kann auch die unwirksame Kündigung nicht mehr angegriffen werden. Auch kann in der Regel nur durch Erhebung einer Kündigungsschutzklage noch die Zahlung einer Abfindung an den Arbeitnehmer erreicht werden.


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