Wie gelingt eine Volljährigkeitsadoption?

  • 2 Minuten Lesezeit

Sie haben ein stattliches Vermögen und haben keine leiblichen Erben? Viele Paare ohne Kinder oder auch Alleinstehende haben Interesse, im Zuge der Volljährigkeitsadoption zu einem Erben zu gelangen. Denn durch die Volljährigenadoption erlangt der Adoptierte, also der Angenommene, dieselbe rechtliche Stellung wie ein leibliches Kind.

Dies hat zur Folge, dass das angenommene Kind erbberechtigt wird und Pflichtteilsansprüche hat. Hier gilt dann ebenfalls wie beim leiblichen Kind der steuerliche Freibetrag im Falle des Vermögensübergangs in Höhe von 400.000 Euro.

Im Gegensatz zu einer Minderjährigenadoption bleibt bei der Volljährigenadoption das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern bestehen. Es ist also so, dass das adoptierte Kind auch bei seinen leiblichen Eltern die Erbteilsansprüche und Pflichtteilsansprüche behält – und somit die entsprechenden Freibeträge in Höhe von jeweils 400.000 Euro.

Voraussetzung für eine Volljährigenadoption

Wichtig ist bei der Volljährigenadoption, dass die sittliche Rechtfertigung vorliegt.  Sittlich gerechtfertigt ist die Adoption dann, wenn zwischen dem Anzunehmenden (Eltern oder Alleinstehender) und Annehmenden (Kind) bereits ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist. Dies liegt dann vor, wenn die Beziehung auf Dauer angelegt ist und die Bereitschaft dazu gegenseitig erfolgt. Diese Eltern-Kind-Verhältnis soll also vergleichbar sein mit dem Verhältnis zwischen Eltern und leiblichen Kind.

Dieses Eltern-Kind-Verhältnis ist in der Annahmeurkunde, die beim Notar errichtet werden muss, im Rahmen des Adoptionsverfahrens bereits dargelegt sein. Auch beim Familiengericht, welches die Adoption genehmigen muss, muss der Sachverhalt entsprechend bekannt gemacht worden sein.

Bei der Bewertung des Eltern-Kind-Verhältnisses kommt es auf die Gesamtumstände an. Gefragt wird zum Beispiel, wie das Verhältnis zwischen den Annehmenden und dem Anzunehmenden bereits in der Vergangenheit war. Ebenso wird für die Zukunft eine Prognose erstellt, wie sich das Verhältnis entwickeln wird. Das Kriterium ist hierbei, inwieweit bereits gemeinsame Zeit miteinander verbracht wurde. Etwa gegenseitige Besuche an Geburtstagen und Feiertagen, gemeinsame Urlaube oder zusammen erlebte Veranstaltungen (Konzert, Oper, Gottesdienst).

Adoptionsverfahren bietet steuerliche Vorteile

Das aufwändige Adoptionsverfahren verursacht zwar Kosten, bietet aber im Gegenzug erhebliche steuerliche Vorteile. So erhält der Annehmende für seine finanziellen Einsatz einen steuerlichen Freibetrag in Höhe von 400.000 Euro. Das bedeutet, dem angenommenen Kind kann ein Betrag in Höhe von 400.000 Euro steuerfrei geschenkt oder vererbt werden. Sollte derselbe Betrag ohne Adoption an die gleiche Person gehen, so wäre nur ein Freibetrag in Höhe von 20.000 Euro vorhanden. Der übrige Betrag von 380.000 Euro wäre also zu versteuern.

Haben Sie Interesse, Ihr Vermögen auf die nächste Generation mit den entsprechenden steuerlichen Vorteilen zu vererben? Rufen Sie mich an. Meine Telefon Nummer: 0861/90943150. Gerne helfe ich Ihnen!


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!