Wie gestalten sich die Eigentumsverhältnisse nach der Trennung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft?

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Trennen sich Ehepaare richtet sich die Aufteilung gemeinsamer Vermögensgegenstände nach den Vorschriften gem. §§ 1361 a, 1568 BGB. War das Paar hingegen nicht verheiratet, sondern lebte in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, gelten keine speziellen Vorschriften für die Aufteilung von Vermögensgegenständen. Auch eine analoge Anwendung der Vorschriften für Ehegatten erfolgt nicht, vielmehr sind die allgemein geltenden sachenrechtlichen Vorschriften heranzuziehen.

Haushaltsgegenstände

Eine Aufteilung der Gegenstände erfolgt lediglich hinsichtlich von Haushaltsgegenständen, nicht von persönlichen Gegenständen, wie etwa Kleidung und Schmuck bzw. Gegenständen, die nachweislich im Eigentum des einen Lebenspartners stehen.

Unproblematisch ist eine Aufteilung dann, wenn der Partner den Haushaltsgegenstand mit in die Beziehung eingebracht hat. Diese Sachen bleiben im Alleineigentum des Partners stehen, selbst dann wenn sie während der Beziehung gemeinsam genutzt worden sind. Die Abwicklung bei Alleineigentum erfolgt sodann über § 985 BGB. Komplizierter wird die Aufteilung, wenn die Gegenstände während der Beziehung angeschafft wurden.

Entscheidend sind dafür die äußeren Umstände. Anhaltspunkt kann zum Beispiel sein, wer den Gegenstand gekauft und bezahlt hat. Dementsprechend erwirbt derjenige in der Regel Alleineigentum, der einen Kaufvertrag unterschrieben bzw. den Kaufpreis gezahlt hat. Da die meisten Käufe des täglichen Lebens keinen schriftlichen Kaufvertrag erfordern, wird derjenige Eigentümer, der die Rechnung unterzeichnet hat. Diente der Kauf eines Haushaltsgegenstandes jedoch der gemeinsamen Nutzung, kann davon ausgegangen werden, dass die Sache im gemeinsamen Eigentum der Partner steht. Eine Auseinandersetzung erfolgt dann über die Vorschriften der Gemeinschaft und eine Teilung erfolgt vorrangig in natura. Ist das nicht möglich und kann keine Einigung erzielt werden, muss das Miteigentum veräußert oder versteigert werden, um den Erlös zu teilen.  

Mietwohnung 

Lebte das Paar gemeinsam in einer Mietwohnung, kommt es häufig vor, dass einer der Partner nach der Trennung die Wohnung weiter nutzen möchte. Unproblematisch kann derjenige in der Wohnung bleiben, der die Wohnung alleine angemietet hat. Der andere Partner hat kein eigenständiges Recht zum Besitz. Wurde die Wohnung hingegen von beiden Partnern zusammen angemietet, müssen sie das Mietverhältnis gemeinsam beenden. Es besteht nicht die Möglichkeit, dass nur einer der Beiden kündigt und der Andere in der Mietwohnung wohnen bleibt. Etwas anderes gilt hingegen dann, wenn alle Vertragsparteien mit einer solchen Änderung einverstanden sind. Hierbei ist anzuraten das Einverständnis aller zu verschriftlichen, um später einen Nachweis führen zu können für den Zweifelsfall.

Immobilie

Eine Eigentumswohnung oder ein Haus gehört stets demjenigen, der daran das Eigentum erworben hat. Hat das Paar gemeinsam die Immobilie erworben, sind sie Miteigentümer und bilden eine Miteigentümergemeinschaft. Können sich die Partner nach der Trennung nicht darüber einigen, was mit der Immobilie passiert, erfolgt als letzte Konsequenz eine Teilungsversteigerung.

Um Konflikte bei einer Trennung möglichst zu vermeiden, kann es sich mitunter empfehlen, vertragliche Regelungen bereits bei Beginn der Partnerschaft hinsichtlich bestimmter Eigentumsverhältnissen zu treffen.

Eine Beratung im Trennungsfall ist in dem meisten Fällen angeraten, um Missverständnisse gar nicht erst entstehen zu lassen.


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