Wie Haus & Grund an Kinder weiterreichen, ohne dass sie es wegen der Erbschaftsteuer verkaufen müssen?

  • 1 Minuten Lesezeit

Damit die Steuer nicht das Erbe frisst …💰🏡  


München ist die teuerste Stadt Deutschlands. In jedem Fall für jene, die Immobilien-Eigentum besitzen. 

Während die Preise beständig weiter steigen, wurden erbschaftsteuerliche Freibeträge nicht angepasst. Immobilien müssen immer häufiger verkauft werden, um die Steuerlast begleichen zu können. 

So stellt sich für Immobilien-Eigentümer die Frage: 

"Wie kann ich Haus und Grund an meine Kinder weiterreichen, ohne dass sie es wegen der Erbschaftsteuer verkaufen müssen?" 


Ein Thema, das mich als erfahrenen Fachanwalt für Erbrecht schon lange beschäftigt:

 „Dazu muss man wissen, dass Erbschaft- und Schenkungsteuer weitgehend identisch geregelt sind. Das Gesetz sieht für Erbschaften und Schenkungen grundsätzlich einen einheitlichen Steuerfreibetrag vor,“ und ergänzend: 

„Dieser Freibetrag steht alle zehn Jahre erneut zur Verfügung. Innerhalb von zehn Jahren erfolgende Schenkungen und Erbschaften (in derselben Personenkonstellation) werden zusammengerechnet. So kann durch zeitgerechtes Handeln ein erheblicher Teil der Steuerlast erspart bleiben!“


Vereinfacht dargestellt anhand eines Beispiels: 

Wenn eine Mutter ihrer Tochter (Freibetrag: € 400.000,-) im Jahr 2015 einen hälftigen Immobilienanteil im Wert von € 400.000,-geschenkt hat und ihr nach dem Tod im Jahr 2021 die andere Hälfte vererbt, muss die Tochter € 400.000,- versteuern, da die beiden Erwerbe zusammengerechnet werden.

Bei einem Steuersatz von 15% (von € 400.000,-) fallen beim Erbfall € 60.000,- Erbschaftsteuer an.

Wenn hingegen zwischen Schenkung und Erbfall mindestens zehn Jahre vergehen, wäre der Erwerb steuerfrei, da der Freibetrag dann beim Erbfall erneut zur Verfügung steht.


Mein Anspruch

Ich helfe Ihnen, das Thema „Vererben zu Lebzeiten“ so zu lösen, dass durch frühzeitiges Handeln das Elternhaus im Familienbesitz bleiben kann und möglichst keine Gefahr durch anfallende Erbschaftsteuer besteht, die Immobilie später verkaufen zu müssen.


Sie haben Fragen?

Melden Sie sich bitte gerne bei mir. Ich freue mich auf Ihre Nachricht per Mail oder telefonisch und unterstütze Sie bei Ihren Fragen in Ihrem ganz speziellen Fall.

Ihr Nicolai Utz
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Erbrecht


+49 89 54 71 43
n.utz@acconsis.de

Foto(s): William Potter

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