Wie ist das mit der Notwehr?

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Über den Begriff der Notwehr gibt es zahlreiche falsche Vorstellungen. Oft versuchen Beschuldigte, sich gegenüber der Polizei auf eine – vermeintliche – Notwehr zu berufen, auch wenn das tatsächliche Geschehen rein gar nichts mit Notwehr zu tun hat. Nicht jede Gegenwehr ist rechtlich gesehen Notwehr.

Geregelt ist die Notwehr in § 32 StGB. Dort heißt es kurz und knapp:

„(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nichtrechtswidrig.

(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.“

Der Gesetzestext hilft aber kaum weiter. Was zum Beispiel ist ein gegenwärtiger Angriff?

Gegenwärtig ist ein Angriff, wenn er entweder unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch fortdauert. Wenn jemand auf Sie einschlägt – ohne dass diese Person selbst in Notwehr handelt – dürfen Sie sich wehren. Wenn der Angriff beendet ist, ist keine Notwehr mehr möglich. Hier sind viele Unsicherheiten denkbar.

Was Sie tun dürfen, ist eine andere Frage. Grundsätzlich dürfen Sie sich wehren, Sie müssen nicht vor dem Angreifer weglaufen. Wenn Sie angegriffen werden, dürfen Sie das Mittel zu Ihrer Verteidigung wählen, das die Gefahr endgültig beseitigt. Sie müssen also nicht versuchen, sich auf eine Art und Weise zu wehren, von der Sie nicht wissen, ob sie funktioniert.

Allerdings müssen Sie unter mehreren Verteidigungsmitteln das relativ mildeste Mittel wählen. Sie merken, dass es hier sehr kompliziert wird. Die Rechtsprechung ist hier uneinheitlich. Viele Staatsanwälte sind der Ansicht, dass man den Angreifer doch auch durch Festhalten von weiteren Angriffen abhalten könne und nicht gleich mit der Faust ins Gesicht schlagen müssen.

Jedem Strafverteidiger sind Fälle bekannt, wo das Opfer zum Täter wird und das Vorliegen von Notwehr verneint wird. Wer sich auf Notwehr berufen will, sollte sich der Hilfe eines Strafverteidigers bedienen und nicht anfangen, sich zu selbst zu verteidigen. Wer sich in einer solchen Situation unbedacht äußert, kann sich Verteidigungschancen verbauen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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