Wie kann der Pflichtteil reduziert werden?

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1. Mitwirkung bei Pflichtteilsverzicht erforderlich

Möchte ein Erblasser, dass ein Pflichtteilsberechtigter auf seinen Pflichtteilsanspruch verzichtet, so ist dies nur möglich, wenn der Pflichtteilsberechtigte bereit ist, einen entsprechenden notariellen Pflichtteilsverzicht zu erklären. Der Pflichtteilsberechtigte kann hierzu nicht gezwungen werden. Unbedingt zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass ein Pflichtteilsverzicht wirksam nur notariell erklärt werden kann und nicht durch eine privatschriftliche Vereinbarung zwischen Erblasser und Pflichtteilsberechtigtem.

Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht bereit, einem Pflichtteilsverzicht zuzustimmen, steht ihm weiterhin der Pflichtteil zu. In diesem Falle muss sich der Erblasser andere Möglichkeiten überlegen, wie er den Pflichtteilsanspruch reduzieren kann, wenn er ihn schon möglicherweise nicht komplett aushebeln kann.

2. Lebzeitige Zuwendungen an den Pflichtteilsberechtigten

Der Erblasser kann dem Pflichtteilsberechtigten zu Lebzeiten etwas zuwenden und dabei anordnen, dass sich der Pflichtteilsberechtigte den Wert des zugewandten Gegenstandes auf sein Pflichtteil anrechnen lassen muss. Die lebzeitige Zuwendung reduziert den Wert des Nachlasses und damit die Höhe des Pflichtteilsanspruchs. Durch die Anrechnungsanordnung wird der Pflichtteilsanspruch nochmals wertmäßig weiter gekürzt.

Der Pflichtteilsberechtigte muss eine derartige Anrechnungsanordnung des Erblassers jedoch nur dann gegen sich gelten lassen, wenn sie der Zuwendende gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten erklärt hatte. Dem Pflichtteilsberechtigten soll so die Möglichkeit verschafft werden, zu entscheiden, ob er die Zuwendung annehmen will und damit in Folge die Verminderung seines Pflichtteilsanspruchs in Kauf nimmt oder ob er auf die lebzeitige Zuwendung verzichtet und auf einen höheren Pflichtteilsanspruch spekuliert.

Hat der Erblasser es unterlassen, bei der Zuwendung die Anrechnungsverpflichtung auszusprechen, kann er dies in der Regel nicht nachträglich nachholen bzw. einseitig anordnen, außer die Voraussetzungen einer Pflichtteilsentziehung (die extrem schwierig erfolgreich durchzusetzen ist) lägen vor.

Bestehen die Voraussetzungen einer Pflichtteilsentziehung nicht und hat sich der Erblasser auch nicht die nachträgliche Anordnung bei der Zuwendung vorbehalten, ist eine Anrechnung nur dann möglich, wenn sich der Pflichtteilsberechtigte auf einen entsprechenden totalen oder teilweisen Pflichtteilsverzicht, letzterer mit Anrechnungsanordnung, einlässt.

3. „Flucht in die Pflichtteilsergänzung“

Möglich ist auch die sogenannte „Flucht in die Pflichtteilsergänzung“: der Erblasser nimmt zu Lebzeiten diverse Vermögensübertragungen auch an Dritte vor. Dadurch verringert sich der Nachlass und somit die Bemessungsgrundlage für den Pflichtteilsanspruch. Zugunsten des Pflichtteilsberechtigten entsteht ein Pflichtteilsergänzungsanspruch. Im Rahmen des Pflichtteilsergänzungsanspruchs muss sich der Pflichtteilsberechtigte jedoch alle Zuwendungen kraft Gesetzes auf seinen Anspruch anrechnen lassen, die der Erblasser ihm zu seinen Lebzeiten gemacht hat. In diesem Falle ist eine Anrechnungsbestimmung des Erblassers nämlich nicht erforderlich.

Sollten Sie Beratungsbedarf im Pflichtteilsrecht haben, stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie in diesem Fall mit mir per E-Mail oder telefonisch Kontakt auf. In einem persönlichen Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall miteinander abstimmen.


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