Wie kann ich Erbschaftssteuer reduzieren oder ganz vermeiden?

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1. Nicht vererben, sondern schenken

Wollen Sie vermeiden, dass Ihre Erben Erbschaftssteuer zahlen müssen, müssen Sie selbst bereits zu Ihren Lebzeiten reagieren. Ein legales Mittel, um Ihren Erben Erbschaftssteuer zu ersparen, ist, dass Sie Ihren nahen Angehörigen bereits zu Lebzeiten Vermögen schenken. Dies können Immobilien sein, aber auch Geldbeträge oder andere Vermögenswerte.

2. Welche Freibeträge gibt es?

Hinsichtlich der Höhe der Freibeträge gibt es keinen Unterschied, ob der Vermögenswert vererbt wurde oder im Wege der Schenkung übergegangen ist. Ehegatten haben untereinander einen Freibetrag von 500.000 €. Ein Kind hat gegenüber jedem Elternteil einen Freibetrag von 400.000 €. Im Verhältnis Großeltern zu Enkelkind gilt ein Freibetrag von 200.000 €.

Wollen Eltern einem Kind zu ihren Lebzeiten zum Beispiel eine gemeinsame Immobilie übertragen, darf diese einen Wert von bis zu 800.000 € haben. Bis zu diesem Betrag muss das Kind keine Schenkungsteuer zahlen. Hätte die Immobilie einen Wert von 900.000 €, müssten nur die überschießenden 100.000 €, die über dem Freibetrag liegen, versteuert werden.

Die Angabe der Höhe der Freibeträge entspricht dem heutigen Rechtsstand. Die Höhe der Freibeträge kann sich über die Jahre ändern.

3. Wie oft kann der Freibetrag ausgenutzt werden?

Bei Schenkungen kann der Freibetrag alle zehn Jahre neu ausgeschöpft werden. Überträgt ein Elternteil einem Kind im Jahre 2018 einen Vermögenswert, so kann das Kind im Jahre 2018 den Freibetrag von derzeit 400.000 € voll ausnutzen. Der Elternteil kann im Jahre 2028 diesem Kind einen weiteren Vermögenswert übertragen und das Kind kann erneut den Freibetrag voll in Anspruch nehmen, usw.

Wer also frühzeitig in seinem Leben beginnt, Vermögen an nahe Verwandte zu verschenken, dem kann es also durchaus über mehrere Jahrzehnte hinweg gelingen, immer wieder beträchtliche Schenkungen vorzunehmen, ohne dass die Beschenkten Erbschaftssteuer zahlen müssen.

4. Risiko des Schenkens

Wer zu seinen Lebzeiten etwas verschenkt, kann dieses Geschenk in der Regel, abgesehen von eng gefassten Ausnahmen, nicht mehr vom Beschenkten zurückfordern. Deshalb sollten Sie sich gut überlegen, ob Sie bereits zu Lebzeiten Teile Ihres Vermögens an Dritte weitergeben wollen und diese Geschenke möglicherweise nicht mehr zurückverlangen können.

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn Eltern eine Immobilie, die sie selbst bewohnen, auf ein Kind übertragen. Mit Eintragung dieses Kindes im Grundbuch, ist dieses Kind Eigentümer und somit "Herr über die Immobilie". Zeigt sich das Kind nach vollzogener Schenkung undankbar, könnte es von den Eltern Miete verlangen oder gar deren Auszug aus der Immobilie. Deshalb sollte sich der Schenker bei Übertragungen von Immobilien immer ein Wohnrecht und/oder den Nießbrauch grundbuchrechtlich sichern lassen. Nur dann kann der Schenker weiterhin die Nutzungen aus der Immobilie ziehen (zum Beispiel die Miete vereinnahmen) oder weiterhin selbst kostenfrei in der Immobilie bis zu seinem Lebensende wohnen, auch wenn er sich zu einem späteren Zeitpunkt mit dem Kind überwerfen sollte.

Ebenso können Sie sich in dem Schenkungsvertrag vorbehalten, dass die Immobilie wieder an Sie zurückfällt, sollte der Beschenkte in Vermögensverfall geraten, also zum Beispiel über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet werden oder gegen ihn die Zwangsvollstreckung betrieben werden usw. Außerdem können Sie auch regeln, dass der Beschenkte zu Ihren Lebzeiten das Objekt nicht veräußern, also insbesondere nicht weiter verschenken oder verkaufen darf und dass in derartigen Fällen die Immobilie wieder an Sie zurückfällt. Behalten Sie sich solche Rechte vertraglich vor, können Sie somit vermeiden, dass die Immobilie in die Hände von Gläubigern des Beschenkten gerät oder dem Einfluss Ihrer Familie entzogen wird. Des Weiteren können Sie vertraglich festlegen, dass die verschenkte Immobilie nur mit Ihrer Zustimmung belastet werden darf.

5. Welche Formvorschriften muss ich beachten?

Wird eine Immobilie zu Lebzeiten übertragen, muss dieses Übertragungsgeschäft ausnahmslos notariell beurkundet werden. In einem derartigen Notarvertrag können dann die wechselseitigen Rechte und Pflichten von Schenker und Beschenkten geregelt werden.

Bei der Übertragung von sonstigen Vermögenswerten, wie Geld oder Gegenständen (soweit es sich hierbei nicht um eine Immobilie handelt) müssen Sie zwar keinen Notarvertrag abschließen, können dies jedoch, in bestimmten Fällen wird dies auch empfehlenswert sein. In jedem Falle sollten Sie jedoch eine Schenkung schriftlich dokumentieren, indem Sie sich den Tag der Schenkung, den verschenkten Vermögenswert an sich, die Person des Beschenkten schriftlich notieren und dies von allen Beteiligten (Schenker und Beschenkte) mit Ort und Datum, sowie Unterschrift bestätigen lassen.

Sollten Sie eine Schenkung beabsichtigen, stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit mir auf. In einem persönlichen Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall miteinander abstimmen.


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