Wie kann man Mieteinnahmen innerhalb der Familie sinnvoll umverteilen?
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Unter welchen Bedingungen wird die steuerliche Anerkennung eines Zuwendungsnießbrauchs gewährt? Der Bundesfinanzhof (BFH) hat klargestellt, dass die zeitlich begrenzte Übertragung von Einkunftsquellen auf minderjährige Kinder durch einen unentgeltlichen Nießbrauch nicht als missbräuchlich betrachtet wird, sofern die Eltern - ohne Berücksichtigung der übertragenen Einkunftsquelle - keine zusätzlichen steuerlichen Vorteile daraus ziehen. In seinem Urteil vom 20. Juni 2023 (IX R 8/22) hat der BFH festgestellt, dass eine solche Übertragung keine steuerlichen Vorteile generiert, außer der Verschiebung der Einkunftsquelle.
Was war geschehen?
Klägerin und Revisionsklägerin (im Folgenden: Klägerin) war die Nießbrauchsgemeinschaft, bestehend aus den Beigeladenen (Kindern). Streitpunkt war die steuerrechtliche Anerkennung der unentgeltlichen Übertragung des Nießbrauchs an einem vermieteten Grundstück von den Eltern auf die Beigeladenen (Kinder), die zum Zeitpunkt der Vertragsgenehmigung 14 bzw. zehn Jahre alt waren. Die Frage dabei war, ob die Mieteinkünfte den Beigeladenen (Kindern) persönlich zugerechnet werden sollen.
Im Jahr 2015 erwarben die Eltern der Beigeladenen (Kinder) hälftiges Miteigentum an einem bebauten Gewerbegrundstück, das teilweise an die ... GmbH und teilweise an einen weiteren Gewerbebetrieb vermietet war. Der Vater der Beigeladenen (Kinder) war im Streitjahr 2016 alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH, während die Mutter dies im Streitjahr 2017 war.
Durch einen Vertrag vom 01.12.2015 vermieteten die Eltern das gesamte Grundstück an die GmbH, die es zu 75-80 % an den ansässigen Gewerbebetrieb weitervermietete. Die vereinbarte Miete betrug im Streitjahr 2016 4.000 € pro Monat (ohne Umsatzsteuer) und stieg ab 2017 auf 4.200 € pro Monat. Die GmbH erzielte durch Untervermietung Einnahmen von 3.000 € pro Monat. Die ordentliche Kündigung war bis zum 31.12.2023 ausgeschlossen, jedoch behielt sich der Vermieter außerordentliche Kündigungen bei erheblicher Vertragsverletzung vor.
Am 29.07.2016 übertrugen die Eltern den Beigeladenen (Kindern) unentgeltlich den Nießbrauch an dem Grundstück für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis zum 31.12.2023. Die Vermieterstellung sollte während des Nießbrauchs auf die Beigeladenen (Kindern) übergehen und danach wieder an die Eltern zurückfallen. Die vom Amtsgericht bestellte Ergänzungspflegerin genehmigte am 18.10.2016 die im Vertrag getroffenen Erklärungen, und der Nießbrauch wurde ins Grundbuch eingetragen.
Die GmbH zahlte die Miete für Januar bis Juni 2016 nachträglich am 30.06.2016 und ab April 2017 weitgehend monatlich per Dauerauftrag.
Das Finanzamt ordnete die Vermietungseinkünfte den Eltern - statt den Beigeladenen (Kindern) - zu und lehnte die gesonderte Feststellung der Einkünfte gegenüber der Klägerin (Kindern) ab. Das Finanzgericht entschied gegen die Klägerin (Kindern) mit der Begründung, dass der Nießbrauch zwar wirksam begründet wurde, die Beigeladenen (Kinder) jedoch keine eigene Verwaltungsbefugnis hatten. Der Mietvertrag war bis zum Ende des Nießbrauchs unkündbar, und die außerordentliche Kündigung hatte nur theoretische Bedeutung. Zudem sah das Gericht einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten gemäß § 42 der Abgabenordnung.
Hiergegen wendete sich die Klägerin (Kinder) mit Erfolg. Der Bundesfinanzgerichtshof sah die Bedingungen für eine wirksame Übertragung des Nießbrauchs als erfüllt an. Der Nießbrauch wurde wirksam begründet. Einen Gestaltungsmissbrauch konnte das Gericht nicht feststellen.
Gemäß § 42 Abs. 2 AO liegt ein Missbrauch vor, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt.
Nach der Rechtsprechung des BFH liegt generell kein Missbrauch vor, wenn das Kind die Immobilie an einen externen Dritten vermietet. Auch eine Übertragung zur Erfüllung der Unterhaltspflicht wird grundsätzlich als unschädlich betrachtet.
Im vorliegenden Fall führte die Übertragung des Nießbrauchsrechts lediglich zur Übertragung der Einkunftsquelle. Ein steuerlicher Vorteil ergibt sich somit ausschließlich aus der Übertragung der steuerlichen Einkunftsquelle. Diese Vorgehensweise entspricht der oben genannten Auffassung und ist somit gesetzlich vorgesehen und nicht zu beanstanden.
Somit kann die Übertragung eines Nießbrauchsrechts von Wirtschaftsgütern, aus denen Einkünfte erzielt werden, kann eine sinnvolle Gestaltung zur Nutzung der steuerlichen Freibeträge von Minderjährigen, insbesondere dem Grundfreibetrag, darstellen. Auf diese Weise können Eltern ihre Unterhaltsverpflichtungen effektiv erfüllen und gleichzeitig Einkünfte aus ihrem zu versteuernden Einkünften entfernen.
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