Wie läuft eine Scheidung ab und wie lange dauert sie?

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Die Scheidung wird durch die Einreichung einer Antragsschrift bei Gericht eingeleitet. Die Antragsschrift enthält die wichtigsten Angaben, die das Gericht für die Durchführung des Scheidungsverfahren benötigt, z.B. das Heiratsdatum, das Trennungsdatum, ob gemeinsame minderjährige Kinder vorhanden sind und ob neben der eigentlichen Scheidung ggf. weitere Sachen zu regeln sind, z.B. der Unterhalt.

Wichtig: Aufgrund des gesetzlich vorgeschriebenen Trennungsjahres kann die Antragsschrift frühestens einen Monat vor Ablauf des Trennungsjahres bei Gericht eingereicht werden.

Nachdem die Antragsschrift bei Gericht eingegangen ist, wird der Antragssteller vom Gericht aufgefordert, den Gerichtskostenvorschuss einzuzahlen. Nachdem der Vorschuss bei Gericht verbucht wurde, wird eine Abschrift der Antragsschrift an den anderen Ehepartner geschickt. Dieser hat dann in der Regel 2 Wochen Zeit, ab Zustellung der Abschrift, zum Inhalt der Antragsschrift Stellung zu nehmen.

Wichtig: Anders als im normalen Zivilprozess erleidet der andere Ehepartner keine Nachteile, wenn er zum Vorbringen in der Antragsschrift keine Stellung nimmt. Auch gibt es im Scheidungsverfahren keine Säumnisentscheidung zulasten des Angstgegners (§ 130 Abs. 2 FamFG).

Ist bei der Scheidung der Versorgungsausgleich durchzuführen, verschickt das Gericht, in der Regel zusammen mit der Abschrift der Antragsschrift, an beide Eheleute einen entsprechenden Fragebogen. Dieser muss von beiden Eheleuten ausgefüllt und an das Gericht zurückgeschickt werden. Nach Eingang der Fragebögen holt das Gericht anhand der Fragebögen bei den entsprechenden Versorgungsträgern die Auskünfte ein. Wenn dann alle Auskünfte zum Versorgungsausgleich vorliegen, setzt das Gericht einen Scheidungstermin fest.

Wichtig: Bei einer einvernehmlichen Scheidung benötigt nur eine Seite einen Anwalt. Die Zustimmung zum Scheidungsantrag kann ohne die Beteiligung eines Rechtsanwaltes erfolgen.

Im Scheidungstermin werden die Eheleute dann vom Gericht persönlich gefragt, seit wann sie getrennt leben und ob sie geschieden werden wollen. Liegen danach die Scheidungsvoraussetzungen vor, verkündet das Gericht am Ende des Scheidungstermins den Scheidungsbeschluss.

Wichtig: Die Eheleute sind aber durch den verkündeten Beschluss noch nicht geschieden. Denn beide Beteiligten haben nach dem Scheidungstermin noch die (theoretische) Möglichkeit, binnen eines Monats nach Zustellung des Scheidungsbeschlusses Beschwerde zum OLG einzulegen. Erst nach fruchtlosem Ablauf der Rechtsmittel wird die Scheidung rechtskräftig und damit wirksam.

Eine Scheidung mit Durchführung des Versorgungsausgleiches dauert in der Regel um die 9 Monate bis zum Scheidungstermin. Wird der Versorgungsausgleich nicht durchgeführt, dauert es in der Regel 2-3 Monate bis zu einem Scheidungstermin.

Müssen neben dem Versorgungsausgleich noch andere Folgesachen, z.B. Unterhalt oder Zugewinnausgleich, geklärt werden, verlängert sich das Scheidungsverfahren entsprechend.


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