Wie lange müssen Eltern Ausbildungsunterhalt für ihre Kinder zahlen?

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Nach dem Willen des Gesetzgebers sind Eltern dazu verpflichtet, ihren Kindern eine angemessene Berufsausbildung zu finanzieren. Dies folgt aus § 1610 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Angemessen ist die Berufsausbildung grundsätzlich dann, wenn sie den Fähigkeiten, Begabungen und Neigungen des Kindes entspricht. Aber auch die Interessen der Eltern finden Berücksichtigung. Die Pflicht zum Ausbildungsunterhalt besteht nämlich nur im Rahmen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern.

In diesem Rechtstipp beleuchten wir unterschiedliche Fallkonstellationen des Ausbildungsunterhalts. Dabei erklären wir insbesondere, was für ein Hochschulstudium nach abgeschlossener Erstausbildung gilt und wann der Anspruch auf Unterhalt für die Ausbildung entfallen kann.

1. Ausbildung und Studium – was müssen Eltern bezahlen?

Hat das Kind nach dem Abitur eine praktische Lehre abgeschlossen, kann anschließend der Wunsch nach einem Hochschulstudium geweckt werden. Eltern stellen sich dann häufig die Frage, ob sie Ausbildungsunterhalt auch für das Studium schulden, obwohl sie bereits die Erstausbildung unterstützt haben. Die Rechtsprechung behandelt diese Konstellation unter dem Stichwort der Abitur-Lehre-Studium-Fälle.

Das Studium des Kindes ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs durch die Eltern finanziell zu fördern, wenn dieser Ausbildungsabschnitt mit dem bisherigen Werdegang des Kindes korrespondiert. Es muss also ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen Erstausbildung und Folgestudium bestehen. Fehlt eine solche Verbindung, müssen die Eltern das Hochschulstudium in der Regel nicht finanzieren. Hier kommt es auf den jeweiligen Einzelfall an. Folgende Beispiele aus der Rechtsprechung der Familiengerichte verdeutlichen, wann noch von einem Sachzusammenhang auszugehen ist und wann nicht mehr.

Ein sachlicher Zusammenhang zwischen Lehre und Hochschulstudium besteht in diesen Konstellationen:

  • Banklehre – Studium der Rechtswissenschaft oder Betriebswirtschaftslehre
  • Bauzeichner – Architekturstudium
  • Landwirtschaftslehre – Studium der Agrarwissenschaften

Ein sachlicher Zusammenhang ist in der Regel in folgenden Fällen zu verneinen:

  • Bürogehilfe – Informatikstudium
  • Banklehre – naturwissenschaftliches Studium
  • Industriekaufmann – Studium der Wirtschaftsinformatik

2. Ausbildung abgebrochen – was gilt für den Ausbildungsunterhalt?

Die Eltern schulden Ausbildungsunterhalt grundsätzlich nur für die Erstausbildung. Was gilt jedoch, wenn die erste Ausbildung abgebrochen wird? Müssen die Eltern auch einen Ausbildungs- oder Fachwechsel finanzieren?

Hat die Ausbildung nicht den Begabungen des Kindes entsprochen, weil es seine Neigungen oder Fähigkeiten falsch eingeschätzt hat, so müssen die Eltern in der Regel auch den Ausbildungswechsel finanziell unterstützen. Gleiches gilt, wenn das Kind die Ausbildung überhaupt nur auf Wunsch der Eltern aufgenommen hat, ohne dass sie seinem eigenen Willen, seinen Talenten und Fähigkeiten entsprochen hat. An dieser Stelle wird deutlich, dass es für die Eltern besonders wichtig ist, dem Kind Freiraum bei der Wahl seiner Berufsausbildung zu lassen.

3. Wann entfällt der Ausbildungsunterhalt?

Der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt ist nach den Leitgedanken des Gesetzgebers von dem Gegenseitigkeitsprinzip geprägt. Das bedeutet unter anderem, dass eine schwerwiegende Verfehlung des Kindes dazu führen kann, dass es den Anspruch auf Unterhalt verliert. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ist das Kind in der Pflicht, seine Berufsausbildung zielstrebig, gewissenhaft und mit Fleiß zu betreiben. Gerade für Studenten heißt das, dass sie ihr Studium grundsätzlich nach dem entsprechenden Studienverlaufsplan innerhalb der Regelstudienzeit zu absolvieren haben.

Das bedeutet jedoch nicht, dass der Student keinerlei Spielraum hat, seine akademische Laufbahn seinen Neigungen entsprechend auszugestalten. Grundsätzlich hat der unterhaltsberechtigte Studierende einen gewissen Entscheidungsspielraum bei seiner Studienplanung. Hierzu gehört auch ein Ortswechsel oder Auslandssemester, wenn sich hierdurch die beruflichen Chancen erhöhen.

Überschreitet das Kind die Regelstudienzeit, zieht dies nicht zwangsläufig den Verlust des Unterhaltsanspruchs nach sich. Ausbildungsverzögerungen haben die Eltern in gewissem Maße hinzunehmen. Lässt das Kind das Studium jedoch über einen erheblich längeren Zeitraum schleifen, kann der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt entfallen. Die Eltern haben übrigens das Recht, die Leistungsnachweise des Kindes einzusehen, um sich über den geregelten Fortgang des Studiums zu informieren.

4. Fragen zum Ausbildungsunterhalt mit Anwalt im Familienrecht klären!

Haben Sie Fragen zur Berechnung, Durchsetzung oder Verpflichtung zum Ausbildungsunterhalt? Dann sollten Sie sich von einem Rechtsanwalt im Familienrecht beraten lassen. Das Unterhaltsrecht ist von einer Vielzahl an unterschiedlichen Rechtsprechungsfällen geprägt und muss sorgfältig recherchiert werden. Die zielführende Beratung zum Thema Ausbildungsunterhalt kann weitreichende finanzielle Folgen haben und sollte dem Profi überlassen werden. Nehmen Sie jederzeit gerne Kontakt zu uns auf!


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