Wie lange muss ich Ausbildungsunterhalt zahlen?

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Grundsätzlich richtet sich die Unterhaltspflicht beim Ausbildungsunterhalt, in der Regel gleichbedeutend mit Volljährigenunterhalt, nach den Umständen des Einzelfalls.

Maßgeblich ist, ob den Eltern unter Berücksichtigung aller Umstände die Leistung von Ausbildungsunterhalt noch zumutbar ist.

Dies wird nicht nur durch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern bestimmt, sondern auch dadurch, ob und inwieweit sie damit rechnen müssen, dass ihr Kind weitere Ausbildungsstufen anstrebt. Denn zu den schützenswerten Belangen des Unterhaltspflichtigen gehört, sich in der eigenen Lebensplanung darauf einstellen zu können, wie lange die Unterhaltslast dauern wird.

Wenn der Unterhaltspflichtige von dem Ausbildungsplan erst zu einem Zeitpunkt erfährt, zu dem er nicht mehr damit rechnen muss, zu weiteren Ausbildungskosten herangezogen zu werden, kann eine Unterhaltspflicht unzumutbar sein.

Dies war im zugrundeliegenden Fall für eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 03.05.2017 maßgebend.

Der Vater hatte Jahre lang keinerlei Kontakt zu seiner nichtehelichen Tochter und während dieser Zeit auch keinen Unterhalt zahlen müssen. Erst als sie 26 Jahre alt war, erfuhr er, dass sie ein Medizinstudium begonnen hatte.

Sie erhielt Vorausleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) die das Amt jetzt von ihrem Vater zurückforderte. Vergeblich, denn nach dem Amtsgericht und dem Oberlandesgericht lehnte das auch der Bundesgerichtshof ab.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.05.2017, Az.: XII ZB 415/16

Wohl schwieriger sind die Fälle, in denen Eltern bereits eine begonnene Ausbildung durch ihren Unterhalt unterstützt haben und nun das volljährige Kind den Ausbildungsgang oder das Studium abbricht und eine neue Ausbildung oder ein neues Studium aufnimmt. Ähnlich verhält es sich bei Zweitstudien.

Inwieweit dann weiterhin ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt besteht, richtet sich ebenfalls nach den Umständen des Einzelfalls und der Frage, ob Studiengänge vernünftig aufeinander aufgebaut sind und in einer Gesamtschau die Ausbildung noch als sinnvolles Ganzes betrachtet werden kann.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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