Ausbildungsunterhalt - auch nach jahrelangen Praktika

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Mit seinem Beschluss vom 03.07.2013, Az. XII ZB 220/12, machte der BGH deutlich, dass die Beurteilung, ob einem Auszubildenden auch noch dann ein Unterhaltsanspruch zusteht, wenn der Auszubildende über 3 Jahre hinweg unbezahlte Praktika macht und ungelernten Aushilfstätigkeiten nachgeht, immer vom Einzelfall abhängig ist. Eine pauschale Betrachtung verbietet sich.

Folgende Gesichtspunkte können bei der Beurteilung, ob und inwieweit noch ein Unterhaltsanspruch steht, herangezogen werden:

  • Vertrauen der Unterhaltspflichtigen – musste der Unterhaltspflichtige noch mit der Aufnahme einer Ausbildung rechnen?
  • Hintergründe der Verzögerung – lagen die Ursachen der Verzögerung im Verantwortungsbereich des Auszubildenden? Traf die Eltern eine Mitschuld?
  • Finanzielle Auswirkungen der Verzögerung – hat die Ausbildungsverzögerung zu höheren Kosten geführt? In Betracht kommt hier der Wegfall des Kindergeldes oder der Wegfall steuerlicher Erleichterungen.
  • Wirtschaftliche Zumutbarkeit – ist den Unterhaltspflichtigen die Finanzierung der Ausbildung unter Berücksichtigung ihres Einkommens zumutbar? Von Bedeutung ist hier unter anderem, ob nur ein Unterhaltspflichtiger haftet oder mehrere und ob es weitere Unterhaltsberechtigte gibt.

Nach Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls kam der BGH in obigem Verfahren zu dem Schluss, dass Ausbildungsunterhalt auch noch dann geschuldet werden kann, wenn der Unterhaltsberechtigte 3 Jahre lang Praktika gemacht hat und ungelernten Aushilfstätigkeiten nachgegangen ist. Ausschlaggebend sind die Umstände des Einzelfalls.

Die vom BGH herausgearbeiteten Anhaltspunkte können nur einen groben Überblick darüber geben, welchen Punkten unbedingt Beachtung geschenkt werden muss. Die Aufzählung ist nicht abschließend. Ob ein Unterhaltsanspruch noch besteht, sollten sie unbedingt von einem mit unterhaltsrechtlichen Fragestellungen vertrauten Anwalt prüfen lassen. Wenn Sie hier rechtlichen Rat benötigen, können Sie mich gerne per E-Mail oder telefonisch kontaktieren.

Rechtsanwältin Bettina Bachinger


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