Wie setze ich den Schuldner mittels Zahlungszielbestimmungen auf meiner Rechnung richtig in Verzug?

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Häufig verwenden Unternehmen auf ihren Rechnungen sog. Zahlungszielbestimmungen, um dem Vertragspartner deutlich zu machen, bis wann die Zahlung für eine erbrachte oder noch zu erbringende Leistung zu erfolgen hat und damit die Fälligkeit der Rechnung zu verdeutlichen. 

Eine bestimmte Leistungszeit liegt vor, wenn auf der Rechnung ein bestimmter Kalendertag direkt oder indirekt festgelegt ist, z.B. "noch im Laufe des April" (Verzug ab 1.5.), "Mitte des Monats" (Verzug ab dem 16.), "1. Dekade des Monats" (Verzug ab dem 11.), "8. Kalenderwoche" (Verzug ab Beginn der 9. Kalenderwoche) oder "bis Ende 2018" (Verzug ab 1.1.2019).

Ein weit verbreiteter Irrglaube ist allerdings, dass sich der Vertragspartner wegen § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB sich nach Ablauf dieses Datums, automatisch in Verzug befindet, wenn er den Betrag nicht bereits beglichen hat. Dieser Artikel soll Ihnen daher einen kleinen Überblick über einen bereits länger zurückliegenden Fall zum Thema Verzug durch Zahlungszielbestimmungen geben und welche Implikationen sich daraus für Ihr Unternehmen ergeben.


Der Fall im Überblick (BGH, Urteil vom 25. 10. 2007 - III ZR 91/07 (LG Berlin))

Eine Physiotherapiepraxis stellte einer Privatpatientin eine Rechnung für erbrachte Leistungen aus. In dieser Rechnung setzte die Praxis einseitig ein Zahlungsziel. Trotz Zustellung der Rechnung und des angegebenen Zahlungsziels erfolgte zunächst keine Zahlung seitens der Patientin. Die Praxis versuchte mehrmals, die Patientin zur Zahlung zu bewegen, jedoch ohne Erfolg. Erst nachdem sie einen Anwalt einschaltete, der ein entsprechendes Mahnschreiben versandte, zahlte die Patientin.

Die Praxis klagte jedoch zusätzlich zu den ausstehenden Zahlungen auf Erstattung von Verzugskosten, insbesondere der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.


Entscheidung des BGH

Der BGH bestätigte die Vorinstanzen, dass die Patientin erst mit dem Zugang des anwaltlichen Mahnschreibens in Verzug geraten sei und daher die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht als Verzugsschaden zu erstatten sind. Die bloße Zusendung einer Rechnung mit einem Zahlungsziel reiche in der Regel nicht aus, um einen Verzug zu begründen. Der BGH betonte, dass eine einseitige Festlegung eines Zahlungszeitpunkts durch den Gläubiger allein nicht ausreiche, um Verzug herbeizuführen. Vielmehr müsse dieser Zeitpunkt durch ein Rechtsgeschäft, Gesetz oder Urteil festgelegt worden sein. Die Übersendung der Rechnung vom mit der höflichen Zahlungsbitte sei auch nicht als befristete Mahnung (§ 286 Abs. 1 Satz 1 BGB) anzusehen, obwohl die Verbindung der Rechnung mit einer Mahnung grundsätzlich zulässig gewesen wäre.


Was bedeutet das für Ihr Unternehmen?

Als Unternehmen ist es wichtig, sich bewusst zu sein, dass die bloße Zustellung einer Rechnung mit einem Zahlungsziel nicht automatisch bedeutet, dass Ihr Schuldner bereits in Verzug ist, sollte er die Zahlungsfrist nicht einhalten. 

Sie können den Verzug allerdings ohne explizite Mahnung herbeiführen, indem Sie mit Ihrem Vertragspartner ein Datum für die von ihm zu erbringende Leistung im Vertrag - und nicht auf der Rechnung – festlegen. Erfüllt er seine vertraglichen Pflichten nicht bis zu diesem Datum, befindet er sich automatisch Verzug. Im Übrigen sei natürlich noch auf die Möglichkeit des § 286 Abs. 3 BGB hingewiesen, nach der der Schuldner einer Entgeltforderung spätestens in Verzug gerät, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet.

Es ist ratsam, Rechnungen und Zahlungsaufforderungen sorgfältig zu gestalten und - insbesondere bei Verbrauchergeschäften - darauf zu achten, dass deutlich auf die Konsequenzen bei Nichtzahlung hingewiesen wird. Andernfalls könnten Sie sich in der Situation wiederfinden, dass Ihre Schuldner sich nicht im Verzug befinden, während Sie bereits rechtliche Schritte einleiten und Kosten verursachen.


Gib es Ausnahmen von der Regel?

Einem Grundversorger steht gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV ein einseitiges Recht zur Bestimmung der Leistungszeit im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB zu, so dass ein Stromkunde im Grundversorgungsverhältnis mit Ablauf eines vom Versorger in der Rechnung mitgeteilten Datums ohne Mahnung in Verzug gerät, sofern dieses Datum wenigstens zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung liegt. Dies dürfte allerdings eine der wenigen Ausnahmen darstellen.


Fazit

Für ein wirksames Inkasso empfiehlt es sich daher, bei der Gestaltung von Rechnungen und Zahlungsaufforderungen aufmerksam zu sein und gegebenenfalls rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um Missverständnisse zu vermeiden und Ihre Rechte als Unternehmen zu wahren.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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