Wie unterscheiden sich die verschiedenen Arten von Erbscheinen?

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Die folgenden Hinweise sind unverbindlich, das heißt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Es wird keine Gewähr für Richtigkeit und/oder Vollständigkeit übernommen.

Ein Erbschein wird durch das Nachlassgericht immer nur auf Antrag erteilt. Dies ist allen Arten von Erbscheinen gemeinsam. Die verschiedenen Arten von Erbscheinen unterscheiden sich in erster Linie dadurch, ob es nur einen Erben gibt oder mehrere.

1. Alleinerbschein

Wurde der Erblasser nur von einem einzigen Erben beerbt, und hat er die Erbschaft angenommen, erhält dieser auf seinen Antrag hin einen Alleinerbschein, der ihn als alleinigen Erben ausweist.

2. Gemeinschaftlicher Erbschein

Wurde der Erblasser von mehreren Erben beerbt, und alle Erben haben die Erbschaft auch angenommen, kann ein gemeinschaftlicher Erbschein erteilt werden. Diesen kann ein Erbe beantragen, oder alle Erben zusammen.

3. Teilerbschein

Wurde der Erblasser von mehreren Erben beerbt und alle Erben haben die Erbschaft auch angenommen, kann ein einzelner Erbe einen Teilerbschein beantragen, der nur über das Erbrecht des im Teilerbschein genannten Erben Auskunft gibt.

4. Europäisches Nachlasszeugnis

Hat der Erbfall einen Bezug zum europäischen Ausland, kommt das Europäische Nachlasszeugnis ins Spiel. Einen Bezug zum europäischen Ausland gibt es dann, wenn entweder der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt im europäischen Ausland gehabt hatte und/oder sich der Nachlass oder Teile davon im europäischen Ausland befinden, zum Beispiel die Finka auf Mallorca.

Das europäische Nachlasszeugnis dient dem Erben dazu, seine Erbenstellung gegenüber Dritten nachzuweisen.

Ebenso wie der deutsche Erbschein wird das europäische Nachlasszeugnis nur auf Antrag erteilt. Das Europäische Nachlasszeugnis kann nicht nur der Erbe beantragen, sondern auch der Vermächtnisnehmer, der Testamentsvollstrecker oder der Nachlassverwalter.

Der Antrag auf Erlass des Europäischen Nachlasszeugnisses kann bei dem Gericht gestellt werden, in dessen Bezirk der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte der Erblasser eine Rechtswahl für seine Rechtsnachfolge vorgenommen, ist das Gericht des Mitgliedsstaats der EU zuständig, dass der Erblasser in seiner Rechtsnachfolge gewählt hat.

Im Gegensatz zur Beantragung eines deutschen Erbscheins ist die Antragstellung auch bei einem Notar möglich.

In erbrechtlichen Angelegenheiten stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit mir auf. In einem Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall persönlich miteinander abstimmen.


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