Wie vererbe ich richtig?

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Sie sind zu dem Schluss gekommen, dass eine lebzeitige Übertragung auf die nächste Generation für Sie nicht in Betracht kommt, sondern dass die Übertragung Ihres Vermögens erst nach Ihrem Tod im Wege der Erbfolge stattfinden soll. Hier stellt sich nunmehr die Frage: Soll dies im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge oder aber durch ein Testament erfolgen? 

Gesetzliche Erfolge oder Testament?

Ohne Testament gilt die im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelte gesetzliche Erbfolge. Sollten weder Kinder noch Ehegatten vorhanden sein, sind Erben gesetzlicher Ordnung die Eltern zu gleichen Teilen. Bei Vorhandensein von Kindern sind diese die Erben erster Ordnung. Der Nachlass fällt zu gleichen Teilen auf die Kinder.

Sollten Sie verheiratet sein, tritt noch der Ehegatte als Erbe hinzu. Unter Zugrundelegung des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft ergeben sich hier folgende Erbquoten für den Ehegatten: Sind keine Kinder vorhanden, erhält der Ehegatte 3/4 und die Eltern des Erblassers 1/4. Bei Vorhandensein von Kindern erhält der Ehegatte 1/2 und die andere Hälfte wird gleichmäßig zwischen den Kindern aufgeteilt. Es ist also zu beachten, dass der Ehegatte nicht automatisch alleiniger Erbe des Erblassers wird. Sollten die Eltern des Erblassers bereits vorverstorben sein, muss sich der Ehegatte, soweit keine Kinder vorhanden sind, das Erbe mit den weiteren Angehörigen, wie Geschwister oder Neffen und Nichten, des Erblassers teilen.

Vorsicht bei Patchworkfamilien!

Gänzlich leer geht nach der gesetzlichen Erbfolge der nichteheliche Lebenspartner aus. Dieser ist im Gesetz nicht berücksichtigt. Das bedeutet, bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit Kindern, dass nur die Kinder Erben des Erblassers werden. Der Lebenspartner erbt nichts. Ein ähnliches Bild ergibt sich bei so genannten Patchwork-Familien, also wenn Eheleute aus vorherigen Beziehungen Kinder mit in die Ehe gebracht haben. In diesem Fall erben lediglich der Ehegatte und die leiblichen Kinder des Erblassers. Die Kinder des überlebenden Erblassers gehen hier leer aus, egal wie lange diese schon mit dem Erblasser zusammenleben.

Lassen Sie sich bei der Abfassung ihres Testaments anwaltlich beraten

Aus dem Vorgenannten ergibt sich, dass die gesetzliche Erbfolge nicht immer die richtige Form der Vermögensübertragung ist. Bei der Planung der Erbfolge sollte man an die ausreichende Absicherung des Ehegatten sowie des nichtehelichen Lebenspartners aber auch an eine mögliche Erbfolge der eingebrachten Kinder in der Patchwork-Familie denken. Eine Abweichung von der gesetzlichen Erbfolge ist nur möglich, wenn der Erblasser ein Testament errichtet. Um die für Sie richtige Erbfolgeregelung zu finden, sollten Sie sich rechtlich beraten lassen.

Denken Sie daran: Es ist nie zu früh! Vereinbaren Sie heute noch einen Termin.

Rechtsanwalt Michael Welz ist Mitglied der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V. (DVEV).



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