Wie verhalte ich mich als Beschuldigter nach einem Vorladungsschreiben durch die Polizei?

  • 3 Minuten Lesezeit

Wenn Sie von der Polizei mit der Post eine Vorladung als Beschuldigter erhalten haben, bedeutet dies zunächst einmal nur, dass ein Ermittlungsverfahren gegen Sie geführt wird. Jetzt gilt: Kein Grund zur Panik und Ruhe bewahren! Vielleicht stellen Sie sich jetzt folgende Frage: „Muss ich zu der Beschuldigtenvernehmung der Polizei gehen?“ Die Antwort lautet: Nein!

Dass eine rechtliche Pflicht zum Erscheinen zu einer Beschuldigtenvernehmung durch die Polizei besteht, ist ein immer noch weit verbreiteter Irrtum. Dieser besteht vielleicht aus dem Grund, weil die Polizei dem Beschuldigten als Hoheitsträger gegenüber auftritt und die schriftlichen Ladungen auch nicht darauf hinweisen, dass keine Verpflichtung zum Erscheinen besteht. 

Um es noch einmal ausdrücklich zu betonen: Es besteht keine Pflicht zur Wahrnehmung eines Termines zur polizeilichen Beschuldigtenvernehmung!

Nur dann, wenn man eine Ladung zur Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft bzw. den Zoll oder eine Ladung durch das Gericht erhält, ist man zum persönlichen Erscheinen angehalten, was ggfs. auch zwangsweise durchgesetzt wird.

Es wird aus anwaltlicher Sicht dringend davon abgeraten, ohne den Beistand seines Verteidigers bei der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung zu erscheinen und dort Angaben zur Sache zu machen.

Zum einen, weil ohne vorherige Akteneinsicht durch den Strafverteidiger der Ermittlungsstand unklar ist. In anderen Worten: Der Beschuldigte weiß nicht, was die Polizei schon weiß, inbesondere welche Beweismittel bereits gegen ihn vorliegen. Für eine effektive Strafverteidigung ist es jedoch unerlässlich, von dem gesamten Kenntnisstand der Ermittlungsbehörden unterrichtet zu sein, um darauf aufbauend sein Verhalten einzustellen.

Zum anderen, weil auch bei Vernehmungen, die in kumpelhaften Ton durchgeführt werden, in aller Regel das Interesse des vernehmenden Beamten besteht, Ermittlungserfolge zu erzielen. Dann ist die Polizei eben nicht „Dein Freund und Helfer“, sondern möchte dem Beschuldigten ein (unfreiwilliges) Geständnis oder belastende Einlassungen entlocken oder ihn zumindest in Widersprüche verwickeln, um seine Glaubwürdigkeit zu untergraben.

In Beschuldigtenvernehmungen wird der Tatvorwurf oft nur grob umrissen. Gerade bei sehr „dünnen“ Ermittlungsergebnissen wird die Polizei alles daransetzen, letztere mit den Einlassungen des Beschuldigten gerichtsfester zu machen. Es kommt praktisch täglich vor, dass sich Beschuldigte schon bei der ersten Vernehmung, welche im Übrigen nicht selten schon unmittelbar nach dem Aufgreifen durch die Polizei am Tatort stattfinden, „um Kopf und Kragen reden“. 

So trägt der Beschuldigte wohlmöglich erst selbst dazu bei, dass eine Beweislage geschaffen wird, die für eine Anklage und spätere Verurteilung ausreicht, aber ohne sein Zutun zu einer Verfahrenseinstellung geführt hätte.

Insbesondere der mit dem Umgang mit der Polizei unerfahrene Beschuldigte, der sich für unschuldig hält, neigt dazu, schon den ihn vernehmenden Polizisten gegenüber alles Mögliche auszusagen, um den Tatvorwurf zu zerstreuen. Sämtliche Einlassungen des Beschuldigten werden allerdings aktenkundig gemacht und sind im Nachhinein nur noch schwer zu entkräften. Schweigen Sie daher und machen Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch!

Niemand ist verpflichtet, im laufenden polizeilichen Ermittlungsverfahren sich selbst zu belasten oder auch nur überhaupt irgendwelche Angaben zur Sache zu machen. Daher wird dringend geraten: Machen Sie ohne Rücksprache mit Ihrem Verteidiger gar keine Angaben zum Tatvorwurf!

Aus Ihrem Schweigen dürfen keinerlei für Sie nachteilige Schlüsse gezogen werden! Konsultieren Sie Ihren Strafverteidiger und überlassen diesem die Kommunikation mit Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht.

Nach Besprechung der weiteren Vorgehensweise wird dieser zunächst Akteneinsicht beantragen, sich über den Ermittlungsstand in Kenntnis setzen und sodann mit Ihnen zusammen die in Ihrem Fall optimale Verteidigungsstrategie entwickeln.

Ich stehe Ihnen gerne in jedem Verfahrensstand zur Seite und übernehme Ihre Verteidigung!

Weitere Informationen finden Sie auf meiner Website.

Rufen Sie mich an oder schreiben Sie mir eine E-Mail!

Lukas Wintersohl

Rechtsanwalt & Strafverteidiger


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Lukas Wintersohl

Beiträge zum Thema