Wie verhindere ich den Zugriff der Sozialbehörde durch ein Behindertentestament?

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Eltern behinderter Kinder haben ein enormes Fürsorgebedürfnis und wollen ihrem Kind auf ihr Ableben möglichst viel Gutes tun. Dabei wird oftmals verkannt, dass das Erbe beim behinderten Kind als einzusetzendes Vermögen gilt und somit nach dem sogenannten Nachrangprinzip dem vollen Zugriff der Sozialbehörde voll unterliegt.

Dies kann verhindert werden, indem eine Behindertentestamentsgestaltung gewählt wird, am besten im Rahmen der sog. Erbschaftslösung. Das behinderte Kind wird zwar zum Erben eingesetzt, allerdings sowohl beschränkt durch eine Vor- und Nacherbfolge als auch eine Testamentsvollstreckung mit einer detaillierten Verwaltungsanordnung an den Testamentsvollstrecker.

Die Vor- und Nacherbfolge gewährleistet, dass die Sozialbehörde auch über den Tod des behinderten Kindes hinaus keinen Zugriff auf das der Vorerbschaft unterliegende Vermögen des behinderten Kindes hat, da dieses von jeglicher Verfügungsbefugnis hinsichtlich des Nachlasses ausgeschlossen ist. Mit der Anordnung der Nacherbschaft wird bezweckt, dass das elterliche Vermögen nicht in den Nachlass des behinderten Abkömmlings fällt, sodass es insoweit auch nicht für die Kosten des Sozialhilfeträgers herangezogen werden kann. Da bei einer Vorerbschaft in der Regel die Nutzungen des Erbteils dem Erben zustehen und demnach einem Zugriff der Gläubiger ausgesetzt sind, muss die Vorerbschaft einschließlich der Nutzungen der Testamentsvollstreckung unterworfen werden.

Im Rahmen einer detaillierten Verwaltungsanordnung wird darüber hinaus die Testamentsvollstreckung in das billige Ermessen des Testamentsvollstreckers gestellt, damit keine konkreten Ansprüche des behinderten Kindes gegeben sind, die von der Sozialbehörde übergeleitet werden könnten.

Alles in allem gewährleistet ein richtig gestaltetes Behindertentestament, dass einerseits der Zugriff der Sozialbehörde auf das vom behinderten Kind ererbte Vermögen verhindert wird und andererseits, dass diesem Kind spürbare Vorteile zukommen, die es ansonsten nicht hätte. Diese Steigerung der Lebensqualität des behinderten Kindes ist der ganz entscheidende Vorteil der Testamentsgestaltung. Ohne eine solche hätte das Kind nichts von seiner Erbschaft!

Gehört also ein behindertes Kind zur Familie, so ist es enorm wichtig, ein spezielles und von einem im Bereich der Behindertentestamentsgestaltung versierten Fachanwalt entworfenes Testament zu errichten. Die hierdurch entstehenden Kosten stehen in keinem Verhältnis zu dem Schaden, der eintritt, wenn kein Behindertentestament errichtet wurde.

 


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