Wie werden bestimmte Vermögenswerte beim Zugewinnausgleich berücksichtigt?

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Beim Zugewinnausgleich muss das alleinige oder gemeinsame Vermögen der Ehegatten zum Stichtag Anfangsvermögen – dies ist der Tag der standesamtlichen Heirat – und zum Stichtag Endvermögen – dies ist in der Regel die Zustellung des Scheidungsantrags durch das Gericht an den anderen Ehegatten – bestimmt werden.

Einfach ist die Bestimmung der Höhe des Vermögens bei Konten, da sich der Kontostand zum Stichtag aus den Bankunterlagen ablesen lässt. Schwieriger wird es bei sonstigen Vermögenswerten, da deren Wert erst ermittelt werden muss.

1. Kunstgegenstände

Bei Kunstgegenständen ist zunächst zu klären, ob sie zum gemeinsamen Haushalt gehören und somit der Haushaltsteilung unterliegen oder ob sie beim Zugewinnausgleich zu berücksichtigen sind. Vielfach wird bei Kunstgegenständen der Veräußerungswert genommen, dieser hängt jedoch davon ab, ob für den betreffenden Gegenstand überhaupt ein Markt existiert. Möglich ist auch, auf einen Mittelwert zwischen dem Anschaffungspreis und einem möglichen Verkaufspreis zum Stichtag abzustellen.

2. Kleidung

Wenngleich die Kleidung dem Zugewinnausgleich unterliegt, wird in aller Regel darauf verzichtet, den Wert der Kleidung bei der Durchführung des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen.

Bei der Bewertung von Pelzmänteln nimmt man in der Regel 30 % des ursprünglichen Kaufpreises an, da Pelzmäntel stark der ständig wechselnden Mode unterliegen. Bei älteren Pelzmänteln muss berücksichtigt werden, dass vor Jahren beim Kauf eines Pelzmantels kein Zertifikat nach dem Artenschutzabkommen ausgestellt wurde, deshalb sind solche Pelzmäntel in der heutigen Zeit unverkäuflich und sie deshalb mit dem Wert Null zu bewerten.

3. Sammlungen

Sammlungen wie zum Beispiel Briefmarken- oder Münzsammlungen werden nach Katalogen mit den dortigen Preisangaben bewertet. Normalerweise nimmt man 1/3 – 50 % des Katalogwerts. Es kommt nicht auf die Summe der Einzelgegenstände an, sondern auf die Sammlung als Ganzes und der Wert der Sammlung als Ganzes ist normalerweise erheblich geringer, als die Summe des Werts der Einzelstücke.

4. Musikinstrumente

Dient das Musikinstrument ausschließlich dem persönlichen Gebrauch eines Ehegatten, unterfällt es dem Zugewinnausgleich. Wird das Musikinstrument von mehreren Familienmitgliedern genutzt, wird es nicht beim Zugewinnausgleich berücksichtigt, sondern bei den Haushaltssachen.

5. Fotoausrüstung, Sportgeräte

Da diese Gegenstände dem persönlichen Bedarf eines Ehegatten dienen, unterliegen sie dem Zugewinnausgleich. Werden diese Gegenstände von beiden Ehegatten genutzt, sind sie als Haushaltsgegenstände anzusehen und über die Haushaltsteilung auszugleichen. Auszugehen ist vom Anschaffungswert, von dem für die Abnutzung je nach Alter und Zustand des Gegenstands Abschläge vorzunehmen sind.

6. Erberwartungen

Lediglich die Aussicht eines Ehegatten später einmal zu erben, ist eine extrem ungewisse Sache, da man nicht sicher weiß, ob er tatsächlich erben wird, und wird deshalb beim Zugewinnausgleich nicht berücksichtigt. Anders, wenn der Ehegatte in der Ehe bereits geerbt hat, dann schlägt sich dies bei den Stichtagen nieder.

7. Geschäfte, Unternehmen, Betriebe, Handwerksbetriebe etc.

Gewerbliche Unternehmen sind beim Zugewinnausgleich zu berücksichtigen, sie werden in der Regel mit dem Sach- oder dem Ertragswert beurteilt.

Die Liste der hier aufgezählten Vermögenswerte, die im Zugewinnausgleich zu berücksichtigen sind, ist bei weitem nicht abschließend.

Sollten Sie einen Zugewinnausgleich anstreben oder derartigen Ansprüchen ausgesetzt sein, stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie mit mir telefonisch oder per E-Mail Kontakt auf. In einem persönlichen Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall miteinander abstimmen.


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