Wie werden Haustiere bei der Trennung und Scheidung von Ehegatten verteilt?

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Haben Eheleute während ihrer Ehe Haustiere gehalten-etwa eine Katze oder einen Hund-stellt sich nach der Trennung der Eheleute die Frage, wer von den beiden Ehegatten dieses Haustier weiter betreuen darf. Teilweise wird zwischen Ehegatten auch ein sogenanntes Umgangsrecht mit dem Tier vereinbart.

Rechtlich gesehen werden Tiere im deutschen Zivilrecht wie eine Sache behandelt. Dies ergibt sich aus § 90 a BGB. Dort ist niedergeschrieben, dass Tiere zwar keine Sachen sind. Sie werden auch durch besondere Gesetze geschützt. Aber auf Tiere sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

Weil Tiere rechtlich als Sachen behandelt werden, gehen die meisten davon aus, dass im Falle einer Trennung von Ehegatten Tiere wie sogenannte Haushaltsgegenstände zu behandeln und zu verteilen sind. Denn für die Verteilung von Haushaltsgegenständen gibt es spezielle Vorschriften – etwa § 1361a BGB oder § BGB § 1568b BGB.

Nach diesen Vorschriften kann eine Zuweisung von Haushaltsgegenständen an einen bestimmten Ehegatten bei Gericht beantragt werden, wen es den Eheleuten nicht gelingt, sich zu einigen, wer den Hund oder die Katze behalten soll.

Eine Zuweisung an einen der Ehegatten kann danach auch unter dem Gesichtspunkt erfolgen, wer Hauptbezugsperson des Tieres während intakter Ehe war.

Eine Zuweisung eines Tieres kann aber nur dann anhand des aufgezeigten Verfahrens geschehen, wenn das Tier nicht nachweislich im Alleineigentum eines Ehegatten steht. Gibt es einen schriftlichen Eigentumsnachweis, dass einem Ehegatten das Tier allein gehört, hat dieser Ehegatte auch das Recht, das Tier an sich zu nehmen. Gibt es keinen so eindeutigen Nachweis, gilt das oben geschriebene.

Eine weitere Frage, die sich im Hinblick auf Tiere nach einer Scheidung oder Trennung des Öfteren stellt, ist, ob der andere Ehegatte eventuell ein Umgangsrecht mit dem Tier hat-also das Recht, das hier regelmäßig zu sehen-auch wenn es bei dem anderen Ehegatten lebt.

Diesbezüglich wurde bereits entschieden, dass es ein solches Umgangsrecht nicht gibt. Ehegatten hatten bereits versucht, die Vorschriften, die das Umgangsrecht des Elternteils mit seinen Kindern regelt, auch auf die Situation mit einem Haustier anzuwenden. Einen solchen Anspruch lehnten in der Vergangenheit alle Gerichte, die dazu bereits entscheiden mussten, ab. Es gibt keine sogenannte analoge Anwendung der Vorschriften zur Regelung des Umgangs mit Kindern auf den Umgang mit Haustieren. Diesbezüglich kann dann zwar einvernehmlich eine entsprechende Umgangsregelung zwischen den Ehegatten vereinbart werden. Es gibt jedoch nicht die Möglichkeit, ein solches Umgangsrecht auch vor einem Familiengericht einzufordern.




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