Wie werden Schenkungen beim Pflichtteilsergänzungsanspruch berücksichtigt?

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Die folgenden Hinweise sind unverbindlich, das heißt, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Es wird keine Gewähr für Richtigkeit und/oder Vollständigkeit übernommen.

1. Grundsatz

Grundsätzlich werden alle Schenkungen des Erblassers an Dritte bei der Ermittlung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen herangezogen. Unterschiede werden insoweit gemacht, ob der Beschenkte der Ehegatte des Erblassers ist, ob er als Pflichtteilsberechtigter selbst ein Geschenk vom Erblasser erhalten hat oder ob der Beschenkte eine sonstige dritte Person ist.

2. Schenkung an den Ehegatten des Erblassers

Hat der Erblasser seinen Ehegatten beschenkt, wird bei der Ermittlung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs so getan, als ob die Zuwendung erst am Tag vor dem Tode des Erblassers erfolgt sei, auch wenn sie in tatsächlicher Hinsicht schon Jahrzehnte zurückliegt. Die Folge davon ist, dass diese Schenkung mit ihrem vollen Wert angesetzt wird.

3. Schenkung durch den Erblasser an einen Pflichtteilsberechtigten

Hat der Erblasser einem Pflichtteilsberechtigten etwas geschenkt, spricht man vom „Eigengeschenk“. Der Pflichtteilsberechtigte hat sich so ein Eigengeschenk mit dem vollen Wert auf seinen Pflichtteilsergänzungsanspruch anrechnen zu lassen. Ebenso wie bei der Schenkung an den Ehegatten gibt es bei der Anrechnung des Eigengeschenks keine Zeitgrenze, mag der Schenkungsvorgang auch schon Jahrzehnte zurückliegen.

4. Schenkung an einen sonstigen Dritten

Hat der Erblasser eine Schenkung an einen sonstigen Dritten vorgenommen, wird diese Schenkung wertmäßig abgeschmolzen. Laut Gesetz vermindert sich der Wert dieses Geschenks für jedes Jahr, das seit der Schenkung verstrichen ist, um 10 %. 

Lediglich der abgeschmolzene Wert wird dem Nachlass hinzugerechnet. Dies führt dazu, dass nur die Zuwendungen an Dritte Berücksichtigung finden, die der Erblasser in den letzten zehn Jahren vor seinem Tode vorgenommen hat. Liegen Zuwendungen an Dritte länger als zehn Jahre zurück, bleiben sie somit unberücksichtigt.

In erbrechtlichen Angelegenheiten stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit mir auf, wenn Sie an einer kostenpflichtigen Beratung interessiert sind. In einem Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall persönlich miteinander abstimmen.


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