Wie wird der Hausrat bei einer Scheidung aufgeteilt?

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Mit Ihrer Scheidung trennen Sie sich nicht nur von Ihrem Ehepartner. Auch Ihr Hausrat wird getrennt und untereinander aufgeteilt. Verständlicherweise werden Sie bestrebt sein, möglichst viel Hausrat aus Ihrer ehemals ehelichen Wohnung mitzunehmen. Genauso werden Sie das gleiche versuchen, wenn Sie in der Wohnung verbleiben und möglichst viel für sich behalten wollen. Viele Streitigkeiten über die Verteilung des Hausrats haben ihre Ursache darin, dass die Partner nicht wissen, nach welchen rechtlichen Maßstäben der Hausrat aufzuteilen ist.

Hausrat – was gehört alles dazu?

Das Gesetz spricht von Haushaltsgegenständen und meint den früher üblichen Begriff des Hausrats. Beides bedeutet das gleiche. Alle Haushaltsgegenstände, die im Hinblick auf Ihre ehelichen Lebensverhältnisse für Ihre Wohnung, Ihren Haushalt und Ihr familiäres Zusammenleben bestimmt sind und damit Ihrer gemeinsamen Lebensführung dienen, gehören zum Hausrat. Es ist also auf die Eignung, Funktion und Zweckbestimmung eines Gegenstandes abstellen. 

Insbesondere Gegenstände, die Sie nach Maßgabe eines „Geschäfts des täglichen Lebens“ erworben haben, begründen das Miteigentum beider Partner. Haushaltsgegenstände, die also für das familiäre Zusammenleben bestimmt sind, gehören Ihnen gemeinsam. Typischerweise zählt die Wohnungseinrichtung dazu, auch der Fernseher und nicht zuletzt Ihr Kraftfahrzeug, soweit es von beiden Ehepartnern gleichermaßen genutzt wird.

Was gehört nicht zum Hausrat?

Im Hinblick auf die Zweckbestimmung gehören persönliche Gegenstände (Kleidung, Schmuck) oder Gegenstände, die Sie geerbt oder geschenkt bekommen haben oder Ihrer Berufsausübung dienen sowie Gegenstände, die Sie nach Ihrer Trennung erworben haben, nicht zum Hausrat. Gleiches gilt für Gegenstände, die Sie mit in die Ehe eingebracht haben. Diese dürfen Sie von Ihrem Ehepartner herausverlangen. 

Dies gilt auch dann, wenn der Gegenstand ersetzt wurde, weil der alte kaputtgegangen ist. Hingegen handelt es sich um eine Neuanschaffung und nicht um eine Ersatzbeschaffung, wenn beispielsweise die ersatzweise angeschaffte Waschmaschine ein wesentlich hochwertigeres Gerät mit größerem Funktionsumfang darstellt als das Vorgängermodell.

Gehören auch Pkw und Einbauküche zum Hausrat?

Besitzen Sie nur ein Fahrzeug, ist jeder Partner daran interessiert, das Fahrzeug als sein Eigentum zu betrachten. So gehört der Pkw meist zum Hausrat, wenn Sie nur ein Fahrzeug besitzen und dieses von den Familienmitgliedern gemeinsam genutzt wird. Selbst wenn der Partner als Halter im Kfz-Brief eingetragen ist und das Fahrzeug bezahlt hat, muss er nicht auch unbedingt wirtschaftlicher Eigentümer sein. Soweit Sie den Pkw gemeinsam nutzen, ist Ihr Miteigentum zu unterstellen. Nur dann, wenn der Partner das Fahrzeug allein oder vorwiegend allein oder zu beruflichen Zwecken nutzt, spricht vieles dafür, dass er rechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer ist. Dann gehört der Pkw nicht zum Hausrat.

Geht es um die Einbauküche, die im Regelfall für die gemeinsame Lebensführung angeschafft wurde, steht diese normalerweise in Ihrem gemeinsamen Eigentum und ist Hausrat. Soweit die Küche jedoch untrennbar mit der Wohnung verbunden ist und nicht ohne weiteres wieder ausgebaut werden kann, ist sie wesentlicher Bestandteil der Wohnung und damit kein Hausrat. Vielmehr teilt sie dann das Schicksal der ehelichen Wohnung. Bleiben Sie in der Wohnung wohnen, übernehmen Sie die Einbauküche als Inventar.

Wie steht es um meinen Schmuck?

Ist der Schmuck ein Geschenk, bleiben Sie Eigentümer und brauchen den Schmuck nicht als Hausrat aufzuteilen. Verlangt der Partner den Schmuck zurück, müsste er nachweisen, dass er die Schenkung ausdrücklich mit dem Vorbehalt getätigt hatte, den Schmuck im Fall einer Trennung zurück haben zu wollen. Soweit es um Ihren Ehering geht, dürfen Sie diesen als Ihr alleiniges Eigentum betrachten.

Ist unser Hund Hausrat?

Ihr Hund lässt sich schlecht als Hausrat bezeichnen. Schließlich ist das Tier ein Lebewesen. Wichtig ist, dass das Tier in seiner vertrauten Umgebung verbleiben kann. Auch die persönliche Beziehung und Vertrautheit zu Herrchen oder Frauchen ist wichtig. Ein Richter würde darauf abstellen, wer das Tier gekauft hat, wer es bislang betreut, gefüttert oder zum Tierarzt gebracht hat. Zudem kommt es darauf an, wer das Tier nach der Scheidung tiergerecht betreuen kann. 

Wohnen Sie im dritten Stock in einer Zweizimmerwohnung und der Partner im Einfamilienhaus mit Garten, dürfte klar sein, wo der Hund besser aufgehoben ist. Ob ein Umgangsrecht des von der Betreuung des Tieres ausgeschlossenen Partners eingefordert oder zugesprochen werden kann, ist in der Rechtsprechung umstritten. Meist wird ein Umgangsrecht abgewiesen. Sie sollten sich also auch in diesem Fall irgendwie verständigen und auf die Gefühle des Partners Rücksicht nehmen.

Wie steht es mit unseren Wertgegenständen?

Wert- und Luxusgegenstände zählen nicht zum Hausrat. Dient ein teures Gemälde der Vermögensanlage und nicht der gemeinsamen Lebensführung, ist es kein Hausrat. Meist wird es auch so sein, dass ein Partner den Wertgegenstand mit eigenem Geld angeschafft oder geerbt hat. Dann sind die Eigentumsverhältnisse klar.

Wie empfiehlt sich, den Hausrat aufzuteilen?

Trennen Sie sich, hat die Aufteilung des Hausrats zunächst nur vorläufigen Charakter. Dabei kommt es darauf an, wer vorrangig auf die Nutzung eines Haushaltsgegenstandes angewiesen ist. Die Eigentumsverhältnisse bleiben erst einmal Nebensache. Erst mit der Scheidung sind die Nutzungsverhältnisse endgültig abzuklären. In der Praxis ist es aber oft so, dass der Hausrat in der Trennungszeit weitgehend verteilt ist.

Auf jeden Fall können Sie im Zeitraum der Trennung die Herausgabe der Gegenstände verlangen, die in Ihrem Eigentum stehen. Voraussetzung ist, dass Sie Ihr Eigentum zweifelsfrei nachweisen können. Soweit Sie nach der Scheidung aufgrund Ihrer Lebensverhältnisse immer noch auf die Nutzung eines bestimmten Haushaltsgegenstandes angewiesen sind, könnten Sie gerichtlich sogar durchsetzen, dass Ihr Ehepartner Ihnen seinen Miteigentumsanteil gegen eine angemessene Ausgleichszahlung überträgt. Beispiel wäre, dass Sie zum Wohle Ihrer Kinder nicht auf die Einbauküche verzichten können.

Was könnte ich tun, um mich über die Aufteilung des Hausrats zu verständigen?

Oft beansprucht ein Ehepartner aus rein emotionalen Gründen einen Gegenstand, den er nicht wirklich benötigt. Sie sollten sich also auf ein diplomatisches Verfahren verständigen. Machen Sie dazu zunächst eine Bestandsaufnahme Ihres Hausrats. Listen Sie auf, was Sie vorrangig benötigen und auf was Sie verzichten können. Soweit Sie Eigentumsansprüche stellen, kann es hilfreich sein, wenn Sie Rechnungen oder Unterlagen besitzen, mit denen Sie den Erwerb und die Zahlung nachweisen. Sprechen Sie miteinander, wer dringlicher auf die Nutzung eines Haushaltsgegenstandes angewiesen ist und wer sich eventuell leichter Ersatz beschaffen kann.

Fällt die Einigung immer noch schwer, könnte jeder Partner abwechselnd einen Haushaltsgegenstand bestimmen, den er nutzen und übernehmen möchte. Lassen Sie das Los oder den Würfel entscheiden, wer den Anfang macht. Sie können Los oder Würfel auch entscheiden lassen, wenn Sie einen bestimmten Haushaltsgegenstand einem Partner zuweisen wollen. Je nachdem, wie der Würfel fällt, bekommt der eine dieses, der andere jenes.

Ist für die Verteilung des Haushalts eine bestimmte Form vorgeschrieben?

Sie können den Haushalt formlos verteilen. Normalerweise genügt Ihre mündliche gegenseitige Absprache, mit der Sie Fakten schaffen. Zu Beweiszwecken empfiehlt sich im Zweifelsfall natürlich die Schriftform. Diese empfiehlt sich auch insoweit, als Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben und vor Ihrer Scheidung den Hausrat verteilen wollen. 

Bestenfalls regeln Sie die Verteilung des Hausrats im Rahmen einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung, in der Sie auch Absprachen über einen eventuellen Zugewinnausgleich, Ehegattenunterhalt oder das Umgangsrecht für Ihre gemeinsamen Kinder treffen. Absprachen dieser Art müssten dann allerdings notariell beurkundet werden. Alternativ kommt auch die Protokollierung im mündlichen Scheidungstermin durch den Richter in Betracht.

Habe ich Anspruch auf Wertausgleich?

Soweit ein Haushaltsgegenstand zum Hausrat gehört und deshalb in Ihrem gemeinsamen Eigentum steht, haben Sie keinen Anspruch, dass Ihr Ehepartner Ihnen einen Wertausgleich zahlt, wenn Sie ihm den Gegenstand überlassen. Das Gesetz geht davon aus, dass Sie Ihren Hausrat in Natur aufteilen. Ein Partner bekommt dann den Fernseher, der andere die Waschmaschine, der eine den Besteckkasten und der andere das Kaffeeservice. Ungeachtet dessen können Sie natürlich trotzdem völlig frei vereinbaren, dass Sie das wertvolle Meißner-Kaffeeservice nur überlassen, wenn Sie dafür einen ausgleichenden Geldbetrag erhalten oder der Ehepartner Ihnen seine Briefmarkensammlung überlässt.

Nach welchen Kriterien verteilt ein Richter den Hausrat?

Können Sie sich untereinander nicht über die Aufteilung des Hausrats verständigen, müsste in letzter Konsequenz ein Familienrichter den Hausrat aufteilen. Die Entscheidung richtet sich nach einer Reihe von Kriterien. Geht es beispielsweise um die Waschmaschine, wäre auf Ihr Nutzungsinteresse abzustellen (Sie betreuen die Kinder und müssen deren Wäsche waschen) sowie auf die Eigentumsverhältnisse an dem Objekt. 

Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse spielen eine Rolle (wer kann eher auf die Waschmaschine verzichten oder wer könnte sich eher eine Waschmaschine neu anschaffen) sowie auf die Nutzungsgeschichte des Objekts (Sie haben sämtliche Reparaturen selbst bezahlt). Da es für einen Richter schwierig ist, Ihr Nutzungsinteresse gegen das Interesse Ihres Ehepartners abzuwägen, müssen Sie damit rechnen, dass der Richter nach dem Motto „geben und nehmen“ entscheidet. Sie fahren besser, wenn Sie sich außergerichtlich verständigen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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