Wie wird die VOB/B Vertragsbestandteil?

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Der Fall:

Im Zuge von Verhandlungen über einen Bauvertrag hatte der Bauunternehmer dem als „Privatmann“ handelnden Auftraggeber ein Angebot unterbreitet, an dessen Ende es hieß: „Dem Angebot liegt die VOB zu Grunde“. Nach Beendigung des Bauvorhabens ist es zu erheblichen, gerichtlich ausgetragenen Streitigkeiten zwischen den Parteien gekommen. Unter anderem bestanden Meinungsverschiedenheiten darüber, ob die VOB/B überhaupt Vertragsbestandteil geworden ist.

Die Entscheidung:

Nach ständiger Rechtsprechung hat der Verwender der VOB/B (hier: der Auftragnehmer) seinem künftigen Vertragspartner, wenn dieser weder im Baugewerbe tätig noch im Baurecht bewandert ist, in geeigneter Weise Gelegenheit zu geben, sich bei Vertragsschluss über den vollen Text der VOB/B zu informieren. Diesen Anforderungen genügt beispielsweise nicht eine vertragliche Regelung, wonach der Text der VOB/B auf Wunsch kostenlos zur Verfügung gestellt wird; nicht ausreichend ist auch das Angebot, der Auftragnehmer könne die VOB/B in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers einsehen. Dagegen muss einer Privatperson der komplette Text der VOB/B (beweisbar) übergeben werden; entsprechendes gilt für die VOB/C, die primär technische Vorschriften enthält.

Daher hat das OLG Nürnberg in seiner Berufungsentscheidung ausgeführt, dass bei einer Verhandlungsführung durch einen Auftraggeber als „Privatmann“, der ohne fachliche Unterstützung durch einen Architekten agiert hat, davon auszugehen ist, dass dieser mit der VOB/B nicht vertraut war. Demnach genügte der bloße Hinweis auf die VOB/B nicht für deren Einbeziehung in den Vertrag.

Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde durch den BGH zurückgewiesen.

(OLG Nürnberg, Urteil vom 27. November 2013 – Az.: 6 U 2521/09; BGH, Beschluss vom 10. September 2015 – Az.: VII ZR 347/13)


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