Wie wird festgestellt, ob der Erblasser testierfähig war oder nicht?

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Die folgenden Hinweise sind unverbindlich, d. h. keine Rechtsberatung im Einzelfall. Es wird keine Gewähr für Richtigkeit und/oder Vollständigkeit übernommen.

Oftmals gibt es nach dem Tode eines Erblassers für die Angehörigen eine böse Überraschung, wenn nämlich die Erbfolge bzw. der Inhalt des Testaments nicht so ausfällt, wie die Angehörigen gedacht hatten. Nicht selten wird in derartigen Fällen dann von enttäuschten Angehörigen vorgebracht, der Erblasser sei bei Errichtung des Testaments nicht mehr testierfähig gewesen und somit das Testament unwirksam.

1. Beweislast

Derjenige, der meint, der Erblasser sei bei Errichtung des Testaments nicht testierfähig gewesen, muss seine Behauptung beweisen. Gem. § 2229 IV BGB kann derjenige, der wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, kein Testament errichten.

Ein Gericht hat so lange von der Testierfähigkeit des Erblassers auszugehen, bis zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass der Erblasser testierunfähig war.

2. Möglichkeiten der Beweisführung

Beweisen kann man die Testierfähigkeit oder dessen Gegenteil zum Beispiel durch Benennung von Zeugen, dies können Verwandte sein, Nachbarn, Freunde, Geschäftspartner, behandelnde Ärzte des Erblassers oder Personen, die den Erblasser gepflegt haben usw. Vor allem Aussagen von Medizinern und von Pflegepersonal kann großes Gewicht zukommen, nachdem diese Berufsgruppen in der Regel vor allem den Geisteszustand eines Patienten besser beurteilen können als medizinische Laien. Ebenso sind von Interesse die Krankengeschichte des Erblassers oder ärztliche Atteste/Gutachten die bereits früher einmal angefertigt wurden. 

In der Regel ziehen die Gerichte zusätzlich zu Zeugenaussagen aber auch einen Sachverständigen hinzu, der die Testierfähigkeit aufgrund der vorliegenden Unterlagen und Zeugenaussagen beurteilen soll. In der Regel folgen die Gerichte den Aussagen der von ihnen eingeschalteten Sachverständigen. Stellt der vom Gericht eingeschaltete Gutachter fest, der Erblasser war bei Errichtung des Testaments testierfähig, wird das Gericht bei seiner Entscheidungsfindung ebenfalls von der Testierfähigkeit ausgehen, sich also den Ausführungen des Sachverständigen anschließen und in diesem Falle dann das Testament für wirksam erachten.

In erbrechtlichen Angelegenheiten stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit mir auf. In einem Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall persönlich miteinander abstimmen.


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