Wie wirkt sich der Steuerklassenwechsel auf den Unterhalt aus?

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Die folgenden Hinweise sind unverbindlich, d. h. keine Rechtsberatung im Einzelfall. Es wird keine Gewähr für Richtigkeit und/oder Vollständigkeit übernommen.

Um die Höhe des Unterhaltsanspruchs ermitteln zu können, müssen vom Einkommen des Unterhaltsverpflichteten unter anderem die von ihm tatsächlich gezahlten Steuern abgezogen werden. Grundlage des Unterhaltsanspruchs ist das sogenannte bereinigte Einkommen.

Trennen sich Eheleute, so müssen diese zwingend zum 1. Januar, der auf die Trennung folgt, ihre Steuerklassen wechseln, zum Beispiel von der Steuerklasse 3 in die Steuerklasse 1. Obwohl die Lebensverhältnisse nicht von den geänderten Steuerklassen geprägt wurden, wird die erhöhte Steuerlast nunmehr der Unterhaltsberechnung zu Grunde gelegt. In der Regel verringert sich dadurch der Unterhaltsanspruch, weil sich im Gegenzug das Nettoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten durch den Steuerklassenwechsel ebenfalls verringert hat.

Heiratet der Unterhaltsverpflichtete erneut, kann er zum Beispiel von der Steuerklasse 1 wieder in die Steuerklasse 3 wechseln, wodurch er entsprechende Steuervorteile hat. Diese Steuervorteile genießt jedoch nur der neue Ehegatte des Unterhaltsverpflichteten, dem früheren Ehegatten und Unterhaltsberechtigten/geschiedenen Ehegatten kommen diese Steuervorteile nicht zugute.

In unterhaltsrechtlichen Angelegenheiten stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit mir auf. In einem Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall persönlich miteinander abstimmen.


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