Wie wirkt sich die Trennung der Ehegatten steuerlich aus?

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1. Änderung der Steuerklassen

Beginnend mit dem 1. Januar des Jahres, das auf die Trennung folgt, müssen die Ehegatten ihre Steuerklassen ändern. Sie werden dann die Steuerklasse I beziehungsweise als alleinerziehender Elternteil die Steuerklasse II haben. Ab diesem Zeitpunkt kann nicht mehr die steuerliche Zusammenveranlagung durchgeführt werden.

Beispiel: Haben sich die Ehegatten im Laufe des Jahres 2017 getrennt, werden sie ab 1.1.2018 nach Steuerklasse I bzw. II versteuert.

In der Regel hat die Änderung der Steuerklassen ein geringeres Nettoeinkommen zur Folge, was sich wiederum auf mögliche Unterhaltsansprüche für den Ehegatten bzw. die Kinder auswirkt.

2. Wie werden nach der Trennung Steuernachzahlungen und Steuererstattungen behandelt?

Keineswegs besteht automatisch der Anspruch, dass Steuererstattungen zwischen den getrenntlebenden Ehegatten hälftig zu teilen sind. Die Aufteilung einer Steuererstattung oder auch die Beteiligung an einer Steuernachzahlung erfolgt in dem Verhältnis der auf jeden Ehegatten entfallenden Steuer bei getrennter Veranlagung. Die Ehegatten können beim Finanzamt einen Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld stellen.

3. Anspruch auf Durchführung des begrenzten Realsplittings

Zahlt ein Ehegatte dem anderen Ehegatten Unterhalt und werden die Ehegatten nicht mehr gemeinsam veranlagt, sondern erfolgt die getrennte Veranlagung, so kann es durchaus zum Vorteil des unterhaltspflichtigen Ehegatten sein, den gezahlten Unterhaltsbetrag als Sonderausgabe steuerlich abzusetzen (Anlage U). Der Unterhaltspflichtige spart dadurch Steuern, der Unterhaltsberechtigte muss den erhaltenen Unterhaltsbetrag als Einkommen versteuern. Diesen finanziellen Nachteil des Unterhaltsberechtigten muss der Unterhaltspflichtige dem anderen Ehegatten ersetzen. In der Regel verbleibt dem Unterhaltspflichtigen aber trotz dieses Schadensausgleichs an den anderen Ehegatten immer noch ein finanzieller Vorteil, weil in der Regel der Betrag, den er steuerlich beim begrenzten Realsplitting einsparen kann, höher ist als der Betrag, den er als Schaden an den anderen Ehegatten ausgleichen muss. Es gibt von dieser Regel aber auch Ausnahmen.

Der Unterhaltsberechtigte ist verpflichtet, auf Antrag des Unterhaltsverpflichteten die „Anlage U“ zu unterzeichnen, damit der Unterhaltsverpflichtete die Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben steuerlich geltend machen kann, sofern der Unterhaltsverpflichtete dem Unterhaltsberechtigten schriftlich den Nachteilsausgleich zusichert. Zum Ausgleich der finanziellen Nachteile des Unterhaltsberechtigten gehört nicht nur eine erhöhte steuerliche Last, sondern auch zum Beispiel Steuerberaterkosten, höhere Krankenkassenbeiträge oder Kindergartenbeiträge, da solche Beiträge an das versteuernde Einkommen gekoppelt sind.

In jedem Falle sollten Sie sich durch einen Vertreter der steuerberatenden Berufe vorab beraten lassen, ob die Durchführung des begrenzten Realsplittings für Sie finanziell sinnvoll ist oder nicht.

Sollten Sie Beratungsbedarf im Zusammenhang mit dem Getrenntleben haben, stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie mit mir per E-Mail oder telefonisch Kontakt auf. In einem persönlichen Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall miteinander abstimmen.


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