Wildschaden/Wildunfall: unterschiedliche Beweislastverteilung für Teilkasko und Vollkasko!

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Der Kläger war mit seinem Fahrzeug von der Fahrbahn abgekommen und gegen einen Baum geprallt. Als Unfallursache gab er an, dass es zu einer Kollision mit einem Reh gekommen war. 

Dabei entstand an dem Pkw ein Schaden in Höhe von 13.300,- €. Der Versicherer lehnte eine Schadenregulierung in Bezug auf die Teilkaskoversicherung mit der Begründung ab, dass es nicht zu einem Zusammenstoß mit einem Reh gekommen war. Bezüglich der Vollkaskoversicherung berief sich der Versicherer auf Leistungsfreiheit wegen einer Aufklärungsobliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers. Der Kläger hätte angeblich falsche Angaben zur Unfallursache gemacht, da kein Wildunfall stattgefunden hat. Im Rahmen einer Nachuntersuchung des PKW seien nämlich im Schadenbereich keine Haarwildreste o.ä. zu finden gewesen.

Bei jedem Wildschaden ist vorab zu prüfen, ob Ansprüche aus einer bestehenden Teilkaskoversicherung oder einer Vollkaskoversicherung hergeleitet werden können. Ein Wildschaden ist in der Teilkaskoversicherung gem. § 12 I Ziffer 1 d AKB gedeckt - zugleich ist er jedoch ein Unfall im Sinne der Definition des Vollkaskoversicherungsschutzes. Zu beachten ist jedoch, dass hier im Rahmen einer Schadensabwicklung mit einem Verlust des Schadenfreiheitsrabattes gerechnet werden muss - in der Teilkaskoversicherung dagegen nicht! 

Vor Gericht konnte nicht abschließend geklärt werden, ob es wirklich zu einem Wildunfall gekommen war oder nicht. Das OLG Hamm urteilte daraufhin, dass bei einer Fahrzeugteilversicherung der Versicherungsnehmer den vollen Beweis über einen Wildunfall zu erbringen hat. Demnach steht dem beweispflichtigen Versicherungsnehmer hier kein Anspruch aus seiner Teilkaskoversicherung zu. Bei der Vollkaskoversicherung muss dagegen die Versicherung beweisen, dass sich kein Wildunfall ereignet hat. Die Versicherung muss dann weiterhin auch beweisen, dass der versicherte Geschädigte falsche Angaben gemacht hat.

Da die Versicherung diesen Beweis nicht erbringen konnte, hat der Kläger vorliegend einen Anspruch aus der Vollkaskoversicherung auf Ersatz des Schadens (OLG Hamm, 20 U 134/07).

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass die oben geschilderten Urteile nicht verallgemeinerungsfähig sind. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im voraus zu allen anfallenden Kosten.


Der Autor RA Sven Skana ist Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030 – 886 81 505.



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