Willentliche Injektion von Kokain ist ein Unfall

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Der Bundesgerichtshof hat am 16.10.2013, Az. IV ZR 390/12, entschieden, dass ein Unfall gemäß § 178 Abs. 2 VVG (ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis) auch dann  vorliegt, wenn die versicherte Person willentlich die Injektion von Kokain vornimmt und anschließend an einer rauschmittelbedingten Intoxikation verstirbt.

Die Klägerin verlangt von der beklagten Versicherung Leistungen aus einer zwischen den Parteien geschlossenen Filmausfallversicherung, nachdem die Dreharbeiten eines von ihr produzierten Films wegen des Todes einer Hauptdarstellerin unterbrochen werden mussten und erst nach einer kompletten Überarbeitung des Drehbuchs wieder aufgenommen werden konnten.
Der BGH hat zunächst festgelegt, dass die gesetzlichen Bestimmungen in der Lebens-, Unfall- und Krankenversicherung entsprechend bei der Filmausfallversicherung angewendet werden können.

Es musste geklärt werden, ob ein Drogenmissbrauch der versicherten Schauspielerin einen versicherten  Unfall darstellen kann. Das dabei  wesentlich Unfallmerkmal der Unfreiwilligkeit hat der BGH dann näher überprüft. Es bezieht sich nicht auf die Einwirkung von außen, sondern die durch das Unfallereignis bewirkte Gesundheitsschädigung. Dabei gibt es keine Einschränkung dahingehend, dass damit allein die erste, unter Umständen nur geringfügige Gesundheitsschädigung wie etwa die Hautverletzung nach einem Spritzeneinstich gemeint ist. Hat die versicherte Person bei der Durchführung risikoreicher Handlungen zwar mit Verletzungen gerechnet, infolge einer Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf jedoch nicht mit deren konkretem, die Leistungspflicht des Versicherers auslösendem Ausmaß, so erleidet sie die Gesundheitsschädigung unfreiwillig. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Tod der Schauspielerin als Folge der Injektion von Kokain und der sich anschließenden Kokainintoxikation auf dieser Grundlage freiwillig war.

Die Prüfung, ob ein Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen vorliegt, sollte fachanwaltlicher Prüfung und Beratung unterliegen.

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