Winterzeit - Eiskratzzeit

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So schön die kalte Jahreszeit auch ist, wer morgens ohnehin schon im Zeitstress ist freut sich sicher nicht auch noch schnell irgendwie das eigene Auto von Eis und Schnee befreien zu müssen.

Findet man morgens das eigene Auto entweder mit einer dicken Schneeschicht oder reifüberzogen vor stellt sich natürlich die Frage: Wie weit muss ich mein Auto freischaufeln (oder freikratzen) um damit wieder sicher unterwegs zu sein? Glücklich kann sich da der schätzen, der eine Standheizung oder eine geschlossene Garage hat. Alle anderen jedoch müssen zu Eiskratzer und ggf. Besen greifen.


Eiskratzen

Aber wann ist denn nun eigentlich das Auto genug freigeräumt? Im Gesetz findet sich dazu relativ prägnant in § 23 Abs. 1 S. 1 StVO:

"Wer ein Fahrzeug führt, ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und (...) nicht durch (...) den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden."

Die Sicht muss also frei sein. Das heißt nicht, dass jede Scheibe perfekt bis in die letzte Ecke ausgearbeitet werden muss, aber man darf eben auch nicht Seiten-, Front und Heckscheibe gänzlich mit Eis überzogen belassen. Lediglich ein kleines Sichtfenster reicht ebenso nicht aus.  Für nicht genügend freigekratzte Scheiben sieht der aktuelle Bußgeldkatalog eine Geldbuße von 10 € vor.

 Schlimmer noch dürfte sein, dass im Falle eines Unfalles eine Mithaftung droht, auch wenn eigentlich der andere Verkehrsteilnehmer den Unfall verursacht hat. Dies gilt es dringend zu vermeiden, da die Kosten hier schnell explodieren können. Zwar zahlen in diesem Fall Haftpflichtversicherung und ggf. auch die eigene Kaskoversicherung, man riskiert aber die Höherstufung in der Haftpflichtversicherung. Je nach Maß der Schuld kann außerdem die Kaskoversicherung sogar Regress von bis zu 5.000 € fordern.


Schnee auf dem Fahrzeug

Übrigens ist es je nach Witterung nicht mit dem Eiskratzen getan. Liegen auf dem Auto einige Zentimeter Schnee muss dieser vor Fahrtbeginn entfernt werden. Zwar wird hier meist nicht die eigene Sicht beeinträchtigt, jedoch können durch den Schnee die Sicht anderer Verkehrsteilnehmer, die eigene Sichtbarkeit des Fahrzeugs und die Wahrnehmung der Fahrzeugleuchten beeinträchtigt werden. Von Schnee befreit werden müssen

  • Scheinwerfer
  • Rücklichter
  • Blinker
  • Kennzeichen
  • Motorhaube
  • Autodach

Kommt man dem nicht nach sieht der Bußgeldkatalog als Sanktion die Zahlung von 25 € vor.


Motor Warmlaufenlassen

Wer jetzt übrigens glaubt das Problem einfach umgehen zu können indem er sein Fahrzeug warmlaufen lässt bis all das Eis geschmolzen ist, dem sei noch mitgegeben, dass dies nach der StVO verboten ist. Der Bußgeldkatalog schlägt hier gar mit 80 € zu Buche.



Adrian Neureither, LL.M.
Rechtsanwalt

Foto(s): Rechtsanwalt Adrian Neureither, LL.M.

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