Wird eine vom Arbeitgeber gezahlte Abfindung beim Unterhalt berücksichtigt?

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Die folgenden Hinweise sind unverbindlich, d. h. keine Rechtsberatung im Einzelfall. Es wird keine Gewähr für Richtigkeit und/oder Vollständigkeit übernommen.

Bei Unterhaltsberechnungen stellt sich oftmals die Frage, ob und wenn ja, wie einmalige Zahlungen, Sonderzuwendungen, Abfindungen oder ähnliche Beträge, die der Arbeitgeber auszahlt, berücksichtigt werden.

Da die Abfindung, die für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt wird, eine Lohnersatzfunktion hat, stellt sie Einkommen dar und ist somit bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen. Höhere Abfindungsbeträge sind auf einen längeren Zeitraum zu verteilen, sodass sie das Einkommen über einen längeren Zeitraum darstellen. Bei älteren Beschäftigten wird eine gezahlte Abfindung gegebenenfalls auf die Zeit bis zum Rentnereintritt gestreckt. Mit der Abfindung soll der bisherige Lebensstandard aufrechterhalten werden können, bis der Beschäftigte entweder in einem neuen Arbeitsverhältnis steht oder Rentenbezieher ist. Der Erwerbstätigenbonus, der ansonsten bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts vom Arbeitseinkommen abgezogen wird, unterbleibt hier.

Steht der Beschäftigte wieder in einem neuen Arbeitsverhältnis und ist die Abfindung noch nicht aufgebraucht, verbleibt dem Beschäftigten die Abfindung als normales Vermögen, es sei denn, aus dem neuen Arbeitsverhältnis erzielt der Beschäftigte ein erheblich geringeres Einkommen als aus der früheren Tätigkeit, sodass in diesem Falle dann die Abfindung zur Aufstockung herangezogen werden muss, um auf das frühere Einkommensniveau zu kommen.

Unberücksichtigt bleibt eine gezahlte Abfindung bei der Unterhaltsberechnung nur dann, wenn sie bereits beim Zugewinnausgleich hälftig ausgeglichen wurde, da es zu keiner Doppelverwertung einer Zahlung bei der Unterhaltsberechnung und beim Zugewinnausgleich kommen darf.

In unterhaltsrechtlichen Angelegenheiten stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit mir auf. In einem Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall persönlich miteinander abstimmen.


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