Wirecard Pauschalangebot für Musterverfahren und Insolvenzverfahren - Achtung Verjährung

  • 7 Minuten Lesezeit

ACHTUNG DROHENDE VERJÄHRUNG: 31.12.2023


Sehr geehrter Wirecard-Anleger,


hiermit möchten wir Sie in Sachen Wirecard über die drohende Verjährung Ihrer Ansprüche am 31.12.2023 und die bis dahin nach wie vor bestehenden Handlungsoptionen informieren:


Zusammenfassung


Musterverfahren gegen Ernst & Young:

  • Teilnahme am Musterverfahren weiterhin möglich
  • Fristablauf zur Teilnahme: 31.12.2023
  • Aufgrund erdrückender Beweislage gegenüber EY rechnen wir mit Vergleichsangebot Ende 2024


Insolvenzverfahren Wirecard: 

  • Anmeldung im Insolvenzverfahren weiterhin möglich
  • Fristablauf zur Anmeldung: 31.12.2023
  • Achtung: Vielzahl von Anmeldungen ohne RA voraussichtlich unwirksam: Wir bieten kostenlose Ersteinschätzung zur Prüfung Ihrer eigenen Anmeldung



I. Insolvenzverfahren Wirecard


Zunächst empfehlen wir die Anmeldung der Forderungen in den Insolvenzverfahren der Wirecard AG (WC) und der Wirecard Technologies GmbH (WC-T), und zwar auch dann, wenn Sie Ihre Forderungen bereits selbst angemeldet haben sollten, da auch der Insolvenzverwalter davon auszugehen scheint, dass eine Vielzahl der bisherigen ohne einen Rechtsanwalt vorgenommenen Anmeldungen unwirksam sein könnten und dies nach Ablauf der Verjährungsfrist Ende 2023 nicht mehr korrigiert werden kann. Das Problem ist dabei, dass die einzelnen Aktienkäufe jeweils unterschiedliche Streitgegenstände darstellen und dabei die einzelnen Schadenspositionen pro Kauf genau individualisierbar sein müssen, was beispielsweise voraussetzt, dass auch die Verkäufe inklusiv der Kosten genau den jeweiligen Käufen zugeordnet werden können. Wenn also beispielsweise allein die Kosten der Verkäufe nicht genau den jeweiligen Käufen zuordenbar sind, besteht die Gefahr, dass die Anmeldung mangels Individualisierung zu unbestimmt und damit unwirksam ist, was nach Ablauf der Verjährung nicht mehr korrigiert werden kann. Zudem bedarf die Anmeldung einer entsprechenden Begründung.

Dementsprechend heißt es im aktuellen Bericht des Insolvenzverwalters Dr. Jaffé v. 14.06.2023 auf Seite 98:


„Während einige rechtliche Vertreter der Aktionäre den Forderungsanmeldungen umfangreiche, teils über hundert Seiten lange Schreiben nebst mehreren Aktenordnern mit Berechnungen des geltend gemachten Schadens beigefügt haben ist aus einer Vielzahl weitere Anmeldungen sowohl Anspruchsgrundlage als auch Anspruchshöhe nicht, kaum bzw. nur rudimentär erkennbar, geschweige denn nachvollziehbar"


Da viele Anleger die Wirksamkeit ihrer eigenen Anmeldung verständlicherweise selber nicht rechtssicher klären können aber hinsichtlich der Wirksamkeit ihrer Anmeldung sicher gehen wollen, ist auch diese Frage Gegenstand unserer


kostenlosen Erstberatung.


Senden Sie uns dazu bitte einfach Ihre Anmeldeunterlagen per E-Mail an wirecard@feilkaltmeyer.de   bzw. vereinbaren Sie eine kostenlose Erstberatung durch RA Kaltmeyer unter der Telefonnummer: 030 / 548 603 83.



II. Musterverfahren gegen Ernst & Young (EY)


Wie Ihnen sicherlich bekannt ist und wie von uns bereits zu Beginn des Wirecard-Skandals angekündigt, läuft beim Bayerischen Obersten Landesgericht (BayObLG - Az. 101 Kap 1/22) seit dem 13.03.2023 nunmehr das Musterverfahren gegen EY.


Es besteht für die Anleger nach wie vor die Möglichkeit zur Teilnahme am Musterverfahren über die Erhebung einer Klage, die dann bis zur Entscheidung im Musterverfahren ausgesetzt wird.


Da die Schadensersatzansprüche zum Ende des Jahres 2023 zu verjähren drohen, endet die Frist zur Klageerhebung folglich am


31.12.2023.


Das Musterverfahren hat dabei den Vorteil, dass es nicht nur das Kostenrisiko der Rechtsverfolgung reduziert, sondern auch die Erfolgschancen zur Durchsetzung der Schadensersatzansprüche durch die Bündelung der Kompetenzen und Ressourcen deutlich erhöht.


Auch dürften sich damit die wiederholten Behauptungen derjenigen erledigt haben, die den seit Beginn des Wirecard-Skandals von uns empfohlenen Weg über ein Musterverfahren für unzulässig halten.


Aufgrund unserer sehr umfangreichen Klage, die wir in ähnlicher Form bereits für eine Vielzahl von Anlegern eingereicht haben, ergibt sich aus unserer Sicht eine erdrückende Beweislage, sodass sich EY eigentlich in einen Vergleich „retten" müsste. Die erdrückende Beweislage ergibt sich dabei neben dem 

  • Eröffnungsgutachten des Insolvenzverwalters Jaffé,
  • dem KPMG-Sondergutachten insbesondere aus dem
  • Bericht des PUA (Parlamentarischer Untersuchungsausschuss) und der Vielzahl von vernommenen Zeugen,
  • dem Wambach-Bericht (der in die Arbeitspapiere von EY bereits Einsicht nehmen konnte)
  • der APAS (die sogenannte „Wirtschaftsprüfer-Polizei", die im vorliegenden Fall EY zur Höchststrafe verurteilt hat).

Daneben hat der BGH in ständiger Rechtsprechung die Anforderungen an eine Haftung nach § 826 BGB stark herabgesetzt und verlangt für eine Haftung lediglich eine „nachlässige" Prüfung, sodass im Ergebnis hieraus eine starke Annäherung der Haftung aus § 826 BGB an eine grobe Fahrlässigkeit gefolgert wird.


Erfreulich ist weiter, dass das OLG und auch das LG München in vielen Aussetzungsbeschlüssen auch inhaltlich entscheidende Grundlagen des Schadensersatzanspruchs aus § 826 BGB gegen EY bestätigt haben. 

So geht auch das OLG und LG München davon aus, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen einer sittenwidrigen Schädigung gem. § 826 BGB gegeben sind, „wenn die hiesige Beklagte zu 1) [EY] es entsprechend dem Feststellungsziel unter B.III. billigend in Kauf genommen hätte, dass ihre Bestätigungsvermerke unrichtig waren, weil sie sich Originalkontoauszüge und Banksaldenbestätigungen zu den Treuhandkonten nicht habe zeigen lassen und/oder die Zahlungseingänge auf den Treuhandkonten nicht geprüft habe."


 Da EY in den uns vorliegenden Klageerwiderungen bei den meisten Jahresabschlüssen aber bisher gerade unstreitig gestellt hat, dass sie sich die Originalkontoauszüge und Banksaldenbestätigungen zu den Treuhandkonten nicht hat zeigen lassen, gehen wir vorliegend von einer erdrückenden Beweislage aus, sodass EY den Anlegern eigentlich ein Vergleichsangebot unterbreiten müsste.


Dieses Vergleichsangebot dürfte EY aber erst nach dem Verjährungseitritt Ende 2023 vorlegen, da erst dann feststeht, wie viele Anleger sich am Musterverfahren beteiligt haben und damit erst dann feststeht um welche Gesamtforderung es letztlich geht. Wir rechnen mit einem Vergleichsangebot daher frühestens Ende 2024. 


Sobald dieses Vergleichsangebot vorliegt, können Sie sich dann entscheiden, ob Sie dieses annehmen und mit dem Vergleichsbetrag aus dem Musterverfahren aussteigen oder mit den verbleibenden Anlegern das Musterverfahren weiterführen und dann die Aussicht auf Erstattung der vollen Anlagesumme zzgl. Zinsen und Prozesskosten haben.


Einen ähnlichen Vergleich haben wir beispielsweise Anfang 2023 beim OLG Hamburg in einem anderen Musterverfahren mit der Gegenseite geschlossen, bei dem es um eine Prospekthaftungsklage von Anlegern ging. Die Gegenseite hat dabei den Anlegern durchschnittlich eine Quote von ca. 30-60% ihrer Forderungen angeboten, wobei die Quote variierte, je nachdem welcher Kategorie der Anleger aufgrund seines individuellen Prozessrisikos zugeordnet wurde. Fast 90% der Anleger haben daraufhin den Vergleich angenommen. Mit den verbliebenen Anlegern wurde dann das Musterverfahren fortgeführt. Eine derartige Lösung halten wir auch im vorliegenden Fall gegenüber EY und auch in dieser Höhe für möglich, da EY bei einem jährlichen Umsatz in Deutschland von ca. € 2 Mrd. und weltweit von ca. € 40 - 50 Mrd. auch zu größeren Vergleichsangeboten in der Lage sein dürfte, wobei wie gesagt diese Vergleichsverhandlungen erst nach Verjährungseintritt Ende 2023 beginnen dürften. 


Mit der Klage werden wir neben der Anlagesumme und den Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auch die Deliktszinsen in Höhe von 4 % ab Zeichnung einklagen, was bis zum möglichen Ausgleich Ihrer Schadensersatzansprüche zu einer erheblichen Summe anwachsen kann.



III. Pauschalangebot mit 2 Optionen


Mit dem kostengünstigen Pauschalangebot können Sie daher zwischen 2 Optionen wählen: 


Option 1: 

Anmeldung in den Insolvenzverfahren der Wirecard AG und Wirecard Technologies GmbH und


Option 2: 

Teilnahme am Musterverfahren durch Klageerhebung gegenüber EY beim LG München.


Nach unsere Erfahrung mit den großen Betrugsfällen der Vergangenheit (wie Infinus, PROKON oder P&R etc.) bieten die mit unserem kostengünstigen Pauschalangebot vorgeschlagenen Maßnahmen mit den Optionen 1+2 für die Wirecard-Anleger die besten Erfolgsaussichten, das meiste ihres eingesetzten Kapitals zurückzuerhalten, da die Anleger so gegen möglichst viele Verantwortliche vorgehen, um so aus den unterschiedlichen Vergleichs- und Insolvenzquoten der einzelnen Verfahren insgesamt eine möglichst hohe Gesamtsumme zu erhalten. 


Sofern Sie sich auch für das kostengünstige Pauschalangebot und die konkret anfallenden Gebühren interessieren, können Sie dies kostenlos über diesen Link anfordern.  


Kostenlose Erstberatung

Gerne steht Ihnen RA Kaltmeyer auch für eine kostenlose Erstberatung unter der

Telefonnummer: 030 / 548 603 83

zur Verfügung bzw. senden Sie uns eine E-Mail mit Ihren Fragen an wirecard@feilkaltmeyer.de.


Wer wir sind:

RA Christoph H.M. Kaltmeyer, Partner der Wirtschaftskanzlei FEIL KALTMEYER Rechtsanwälte, ist Rechtsanwalt und Unternehmensberater und einer der renommiertesten Anlegerschutzanwälte sowie ausgewiesener Insolvenzexperte für Sanierung und Insolvenzplanverfahren.

Die Kanzlei FEIL KALTMEYER Rechtsanwälte hat in sämtlichen großen Kapitalanlageverfahren der jüngeren Vergangenheit wie P&R, PROKON, INFINUS, Future Business, German Pellets etc. die Interessen der Anleger vertreten und deren Schadensersatzforderungen durchgesetzt.

Die ausgewiesene Fachkompetenz von FEIL KALTMEYER Rechtsanwälte wird nicht zuletzt durch die für Kapitalanlagerecht zuständigen Gerichte bestätigt, wie jüngst der für Kapitalanlage-Musterverfahren zuständige 14 Senat des Oberlandesgerichts Hamburg mit Beschluss vom 06.08.2019 (OLG Hamburg vom 06.08.2019 - Az.: 14 Kap 1/18), der die Kanzlei FEIL KALTMEYER Rechtsanwälte aus einer Vielzahl von weiteren Kanzleien zur Führung des Verfahrens ausgewählt hat mit der Begründung, es sei nach Ansicht des OLG mit der Kanzlei FEIL KALTMEYER Rechtsanwälte

„fundiertes Wissen einer spezialisierten Kanzlei zu erwarten".

Foto(s): RA Kaltmeyer

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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