Wirecard – Verdacht auf gewerbsmäßigen Bandenbetrug

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Der Skandal um die insolvente Wirecard AG wird immer größer. Die Staatsanwaltschaft München ermittelt inzwischen auch wegen des Verdachts auf gewerbsmäßigen Betrug. In diesem Zusammenhang wurden am 22. Juli 2020 drei ehemalige Vorstände festgenommen, wie die Staatsanwaltschaft mitteilte.

Der ehemalige Vorstandschef der Wirecard AG, Markus Braun, war ohnehin nur gegen Zahlung einer Kaution auf freiem Fuß. Nun hat die Staatsanwaltschaft München einen erheblich erweiterten Haftbefehl erlassen und Braun sitzt nun doch in Untersuchungshaft. Zudem wurden noch zwei weitere ehemalige Vorstände des Konzerns festgenommen.

Grund für die Festnahmen sind neue Erkenntnisse der Ermittler, die sich insbesondere auf Aussagen eines Kronzeugen aber auch auf weitere Beweismittel stützen. Demnach hätten die Beschuldigten unter der Beteiligung weiterer Mittäter schon 2015 beschlossen, Einnahmen und Geschäfte vorzutäuschen und die Bilanzsumme und Umsatzvolumen der Wirecard AG aufzublähen. Zweck war, das Unternehmen für Investoren und Banken attraktiv zu machen und daraus eigene Einkünfte zu generieren. Dabei hätte den Beschuldigten spätestens Ende 2015 klar sein müssen, dass mit den tatsächlichen Geschäften des Konzerns insgesamt Verluste erzielt werden, so die Staatsanwaltschaft München.

Die Staatsanwaltschaft München hat die Ermittlungen daher nun auf Verdacht des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs, Untreue, unrichtige Darstellung und Marktmanipulation ausgeweitet.

„Bewiesen ist noch nichts, es handelt sich um einen Verdacht. Es wird aber immer deutlicher, dass der Wirecard-Skandal nicht das Werk eines Einzeltäters ist und Bilanzen schon seit 2015 gefälscht und Aktionäre und Anleger mit falschen Zahlen hinters Licht geführt wurden“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Die Ermittlungen werden sich vermutlich noch länger hinziehen. Für die Aktionäre und Anleger geht es nun darum, ihren finanziellen Schaden zu minimieren. Dazu haben sie verschiedene Möglichkeiten.

Sobald das Insolvenzverfahren regulär eröffnet ist, können sie ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden. Allerdings ist im Insolvenzverfahren voraussichtlich nur mit einer geringen Insolvenzquote zu rechnen. „Unabhängig vom Insolvenzverfahren können auch Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden“, so Rechtsanwalt Seifert.

In Betracht kommen verschiedene Anspruchsgegner. Forderungen können sich gegen Vorstände und Aufsichtsträte der Wirecard AG richten, die offenbar ihre Aufsichtspflichten verletzt haben. Schadensersatzansprüche können auch gegenüber den Wirtschaftsprüfern geltend gemacht werden, die über Jahre die Testate erteilt haben, obwohl die Bilanzen frisiert waren. „In Betracht – und besonders auch für Kleinanleger interessant – kommen auch Ansprüche gegen die Anlageberater, die eine Beteiligung an Wirecard-Wertpapieren empfohlen aber nicht umfassend über die bestehenden Risiken der Anlage aufgeklärt haben“, erklärt Rechtsanwalt Seifert.

BRÜLLMANN Rechtsanwälte bietet Wirecard-Anlegern eine kostenlose Erstberatung an.

Mehr Informationen: https://www.wirecard-anwalt.de/



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