Wirksame Einbeziehung der VOB/B

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Setzt ein bauunerfahrener Bauherr einen Architekten nur für Planung und Bauüberwachung ein, reicht dies für die wirksame Einbeziehung der VOB/B in einen Bauvertrag nicht aus.

Die Parteien stritten um eine Werklohnforderung. Der Bauherr berief sich auf Verjährung mit dem Argument, im Bauvertrag seien nicht wirksam die VOB/B vereinbart gewesen. Der Unternehmer sah dies ganz anders, er berief sich darauf, dass der Bauherr einen Architekten beauftragt hatte, der für die Planung und Bauüberwachung zuständig war. Dessen Wissen müsse sich der Bauherr zurechnen lassen. Das sieht das OLG Saarbrücken anders: Das Wissen des Architekten hätte sich der Bauherr nur dann zurechnen lassen müssen, wenn er ihn konkret mit dem Vertragsabschluss beauftragt hätte. Nur wenn er dort als Vertreter für den Bauherrn aufgetreten wäre, wäre es zu einer Zurechnung gekommen.

Die Einbeziehung der VOB/B in einen Bauvertrag ist schwieriger als weitläufig bekannt: Bei bauunerfahrenen Bauherren ist es aus Sicherheitsgründen nachhaltig geboten, die VOB/B als Textfassung beizufügen und dafür zu sorgen, dass später nachweisbar ist, dass diese auch an den Bauherrn übergeben wurde und in Kenntnis dieser VOB/B sodann der Bauvertrag zustande gekommen ist. Der Bauunternehmer kann sich insbesondere nicht darauf verlassen, dass die VOB/B vereinbart ist, wenn z.B. in seinem Angebot darauf hingewiesen wird. Bei bauunerfahrenen Bauherren ist nicht davon auszugehen, dass der Regelungsinhalt der VOB/B bekannt ist, so dass eine Einbeziehung nur über ausdrückliche Kenntnis erfolgen kann. Wie die obige Entscheidung zeigt, kann man sich als Unternehmer auch nicht darauf verlassen, dass diese Hürde durch einen eingesetzten Architekten auf Bauherrenseite in jedem Fall verringert wird.


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