Wirksamer Branchenbucheintrag aufgrund angeblich bereits bestehendem Vorvertrag?

  • 2 Minuten Lesezeit

Das Vorgehen des Anrufers

Bereits in der Vergangenheit wie auch heute werden Selbstständige, Unternehmer, Gewerbetreibende und Freiberufler „Opfer“ von sogenannten Vertragsfallen.

Es wird sich speziell an die unternehmerisch tätigen Personen gewandt, da für diese Gruppen kein 14-tägiges Widerrufsrecht besteht.

Die relativ neue Art dieser Vertragsfalle (oft auch als „Abzocke“ bezeichnet) basiert zumeist auf einem Telefonanruf. Der Anrufer wird zunächst entweder auf einen bereits bestehenden kostenpflichtigen oder zunächst kostenlosen, sich aber durch Ablauf eines gewissen Zeitkontingents zu einem kostenpflichtig werdenden, Vertrag verweisen.

Dieser mutmaßliche Vertrag beinhaltet die Eintragung in ein Register wie beispielsweise Gewerberegister, Adressregister oder Branchenbuch.

Vor diesem Hintergrund wird nun durch den Anrufer darauf hingewiesen, dass durch den Inhaber des Betriebes die bereits angefallenen Kosten zu zahlen seien.

Hierbei handele es sich um Kosten in nicht unerheblichem Maße. Diese können zwischen 500,00- 1.500,00 Euro betragen.

In diesem Moment der möglicherweise vorhandenen Verunsicherung und meist angespannten Gefühlslage (aufgrund des auch laufenden Betriebes im Hintergrund) durch den Betriebsinhaber, wird diesem ein „besseres Paket, Premiumeintrag oder Standardeintrag“ angeboten, der auf die Laufzeit gesehen kostengünstiger wäre.

Entschließt sich nun der Gewerbetreibende für diese „bessere oder kostengünstigere“ Form der Eintragung, so erfolgt meist die Vereinbarung eines Weiteren, unmittelbar darauffolgenden Anrufs.

In diesem Anruf erfolgt nun lediglich die Abgleichung der einzelnen Daten des Betriebsinhabers, sowie unter Verweis auf eine nun laufende Aufzeichnung, meist noch die Aufforderung die einzelnen Fragen mit „JA“ zu beantworten.

Es wird in diesem zweiten Telefonat lediglich über den kostengünstigeren Vertrag gesprochen und nicht mit einem Wort das angebliche Bestehen eines zuvor geschlossenen Vorvertrages erwähnt.

In der Folge wird der Betriebsinhaber zur Zahlung der Kosten des nun bestehenden Eintrages aufgefordert. Auf Aufforderung des Nachweises von Unterlagen, die diesen Vertragsschluss bestätigen sollen, wird dem Betriebsinhaber meist ein Link übermittelt über welchen man sich die Tonaufzeichnungen (die einen normalen Vertragsschluss per Telefon wiedergeben) anhören kann.

Zuletzt erfolgt dann auch noch die Beauftragung eines Inkassounternehmens, um den Druck zur Zahlung auf den Betriebsinhaber nochmal zu erhöhen.

Rechtliche Handhabe gegen diese Vorgehensweise

Grundsätzlich bestehen einige rechtliche Möglichkeiten, um aus solch einem „ungewollt“ geschlossenen Vertrag wieder rauszukommen.

Diese Möglichkeiten bestimmen sich immer nach dem Einzelfall und der angewandten Vorgehensweise, zumal die Vorgehensweisen immer wieder geändert und optimiert werden.

Falsch und mit nicht unerheblichem Risiko verbunden ist es jedoch, nichts zu unternehmen oder einfach die angeblich bestehende Forderung zu bezahlen.

Zur Abwehr solcher „Forderungen“ ist es zu raten einen mit dieser Materie vertrauten Rechtsanwalt in Anspruch zu nehmen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Sebastian Jaskiewicz

Beiträge zum Thema