OLG Köln: Wirksamer Widerruf wegen unrichtiger Effektivzinsangabe

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Mit Urteil vom 26.03.2019, Az.: 4 U 102/18, hat das OLG Köln die Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages wegen unrichtiger Effektivzinsangaben bestätigt.

Der Effektivzins wurde im zugrundeliegenden Fall zwar angegeben, von der beklagten Sparkasse aber falsch berechnet und in der Darlehensvertragsurkunde zu niedrig angegeben. Die Sparkasse vertrat hierbei die Ansicht, dass sie das gesetzliche Widerrufsmuster verwendet habe und damit die Gesetzlichkeitsfiktion greifen würde.

Gemäß den Ausführungen des OLG Köln ist jedoch das Verwenden des gesetzlichen Musters nicht ausreichend. Erforderlich sei vielmehr auch, dass dem Darlehensnehmer die gesetzlich gebotenen Pflichtangaben auch zur Verfügung gestellt werden. Hierzu gehöre gem. Art. 247 § 9 Abs. 1 S. 1 EGBGB in Verbindung mit Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB a. F. auch die Mitteilung des effektiven Jahreszinses.

Das OLG Köln hierzu:

„Diese fehlerhafte Angabe ist wie eine fehlende zu behandeln. Zwar könnte der Wortlaut der Vorschrift des § 492 Abs. 6 BGB, die für die Nachholung der nach Abs. 2 erforderlichen Information daran anknüpft, dass diese nicht oder nicht vollständig erfolgt sind, dafürsprechen, dass dem Beginn der Widerrufsfrist lediglich das gänzliche Fehlen einer oder mehrerer Pflichtangaben entgegensteht. Der beabsichtigte Informationszweck wird aber bei einer fehlerhaften Angabe gleichermaßen verfehlt wie bei einer fehlenden. Eine fehlerhafte Information birgt sogar die Gefahr der Irreführung des Verbrauchers.“

Das Darlehensverhältnis wird nun in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt und die Kläger können ohne Zahlung einer hohen Vorfälligkeitsentschädigung bereits vor Ablauf der Zinsbindung von dem derzeitig niedrigen Zinsniveau profitieren.

Gerne prüfen wir auch Ihre Widerrufsinformation auf Ihre Gesetzmäßigkeit.



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