Kein Fahrverbot trotz Rotlichtverstoß aufgrund Augenblicksversagen?

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Wird durch einen Rotlichtverstoß jemanden gefährdet oder stand die Ampel bereits länger als eine Sekunde auf Rot, droht dem Fahrer ein Fahrverbot von einem Monat. Von der Verhängung eines Fahrverbots kann jedoch ausnahmsweise beim Vorliegen eines sogenannten Augenblicksversagen abgesehen werden.

Das heißt, dass ein Fahrer unbeabsichtigt und nur aufgrund einer bestimmten Situation den Verkehrsverstoß begangen hat und ihm zuzutrauen ist, dass ihm das unter anderen Umständen nicht passiert wäre.

Um eine solche „momentane entschuldbare Unaufmerksamkeit“ kann es sich beispielsweise handeln, wenn der Fahrer vom sogenannten Mitzieheffekt betroffen war. Dies ist der Fall, wenn sich der Fahrer von anderen Personen oder auch einer bestimmten Situation zu einer Handlung verleiten lässt, ohne sich dessen bewusst zu sein. 

Beispielsweise fährt häufig ein Fahrer, infolge eines Wahrnehmungsfehlers, nach Umschalten einer Ampel für den Geradeausverkehr auf Grün mit diesen Fahrzeugen los, obwohl das für den Linksabbiegerverkehr geltende Lichtzeichen weiterhin Rot anzeigte.

Aufgrund des Umstandes, dass auch einem sorgfältigen und pflichtbewussten Verkehrsteilnehmer dieses passieren könnte sowie der Prognose, dass der Fahrer seinen Fehler nicht so bald wiederholen wird und ein Fahrverbot als „Denkzettel“ nicht notwendig sei, kann in solchen Fällen im Rahmen der Abwägung von einem Fahrverbot abgesehen werden.

Aufgrund der hohen Voraussetzungen, um argumentativ die Verwaltungsbehörde oder später das Gericht von einem Augenblicksversagen zu überzeugen, ist dem betroffenen Fahrer zu raten anwaltliche Hilfe in solchen Fällen in Anspruch zu nehmen.



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