Wissenswertes zu Alpha Express Zertifikaten!

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Lehmann -Geschädigte aufgepasst. Folgende Urteile verhelfen zu schlagkräftiger juristischer Argumentation und verhelfen ggf. zu obsiegenden Entscheidungen:

Das Alpha Express Zertifikat war ein reines Spekulationspapier mit Wettcharakter, über dessen spezifische Risiken nicht einfach durch den Flyer aufgeklärt werden konnte.

So hat das LG Bielefeld, Entscheidung vom 30.07.2010, A.z.: 1 O 351 / 09 ausgeführt, soweit es um die Aufklärung der spezifischen Risiken geht:

„Zwar kann der findige Leser anhand dieser Formulierung erkennen, dass bei der Wertentwicklung des DivDax von einem Preisindex und nicht von einem Performanceindex auszugehen ist. Die anlagegerechte Beratung hat sich aber nicht an einem findigen Leser, sondern dem konkreten Anleger zu orientieren. Selbst wenn die Klägerin schon allein aufgrund ihres Anlageverhaltens nicht als völlig unerfahren in Anlagedingen einzustufen ist, war bei ihr nicht davon auszugehen, dass sie den Unterschied zwischen einem Kursindex und einem Performanceindex kannte. Insofern hatte sie aber auch keine Veranlassung, aus der Formulierung "DivDAXPreisindex" den Schluss zu ziehen, dass die zu vergleichenden Indizes hinsichtlich der Dividenden unterschiedlich behandelt werden.

Auch S. 4 der Produktbeschreibung enthält keinen entsprechenden Hinweis. Der seitens der Beklagten zum Beweis angebotenen Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurfte es nicht. Da es vorliegend um die Frage der Verständlichkeit der Beratung geht, konnte das Gericht aus eigener Sachkunde feststellen, dass die Ausführungen auf S. 4 der Produktbeschreibung nicht dazu angetan sind, den Anleger über die unterschiedliche Berücksichtigung der anfallenden Dividenden bei den verschiedenen Indizes aufzuklären.

Aufgrund dieser fehlenden Information war der Klägerin eine zutreffende Risikoeinschätzung nicht möglich. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob sich der strukturelle Unterschied der beiden Indizes zum Nachteil der Klägerin ausgewirkt hat. Maßgeblich für die Annahme einer Pflichtverletzung ist insoweit allein der Umstand, dass die Beklagte über einen wesentlichen Punkt für eine Risikoeinschätzung nicht aufgeklärt hat"

Das Landgericht Wuppertal führe in seiner Entscheidung vom 30.09.2010 A.z.: 3 O 170/ 10 zu einer seitens einer Bank erbrachten Aufklärung aus:

„Es kann vorliegend dahinstehen, ob der Zeuge Q in dem Beratungsgespräch künftig die relativ bessere Wertentwicklung des DivDAX gegenüber dem DAX als Gesetzmäßigkeit dargestellt hat, da nach Auffassung des Gerichts die Darstellung für die Vergangenheit schon nicht vollständig und umfassend gewesen ist. Der Zeuge hat in seiner Vernehmung ausgesagt, er habe dem Kläger anhand einer Präsentation aufgezeigt, wie sich das Verhältnis des DivDAX zum DAX in den Jahren 2000 bis 2006 entwickelt habe. Diese Aufklärung war indes nicht geeignet, den Kläger über die tatsächliche relative Wertentwicklung des DivDAX zu unterrichten, so dass dieser in die Lage versetzt wurde, das Risiko des Zertifikates einschätzen zu können. Für die relative Wertentwicklung des DivDAX zum DAX kommt es nämlich maßgeblich auf den Zeitpunkt des Indexvergleiches an. Der DivDAX wurde ab dem 01.03.2005 eingeführt. Aus dem von dem Kläger im Termin vorgelegten Chart ergibt sich, dass bei Zugrundelegung eines Indexvergleiches im Jahre 2005 der DivDAX gegenüber dem DAX eine relative schlechtere Wertentwicklung zeigte. Das Chart ist inhaltlich richtig und steht unter www.boerse-frankfurt.de zum Download bereit. Dieses ist als offenkundige Tatsache auch nicht als verspätet i.S.d.§ 296 ZPO zurückzuweisen. Eine Verzögerung des Rechtsstreites tritt durch die Vorlage des Charts nicht ein.

Auf den Umstand, dass sich die Wertentwicklung des DivDAX in Relation zu der des DAX seit Einführung desselben schlechter dargestellt hat, hätte die Beklagte, der das Verhalten ihres Mitarbeiters gemäß § 278 BGB zugerechnet wird, den Kläger hinweisen müssen. Die relative bessere Wertentwicklung des DivDAX zum DAX war für das streitgegenständliche Zertifikat ein wesentlicher Punkt, da die Rückzahlungsmodalitäten und die Höhe der Ausschüttung maßgeblich davon beeinflusst wurden. Die Beklagte kann sich vorliegend auch nicht dadurch entlasten, dass sie die historische Entwicklung über Jahre hinweg dargestellt habe. Für die Beurteilung der reellen Chancen und damit verbunden für die Einschätzung der Risiken der Anlage war die Beklagte nach Auffassung des Gerichts gehalten, im Mai 2007 zumindest auf die aktuelle schlechtere Wertentwicklung des DivDAX hinzuweisen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass bereits ab dem 3.Quartal 2005 auf diese Entwicklung in den Medien hingewiesen wurde und zwischen dieser Entwicklung und dem streitgegenständlichen Beratungsgespräch ein nicht unerheblicher Zeitraum lag. Auf eine etwaige Einhaltung der Sicherheitsschwelle von -4 % trotz relativ schlechterer Wertentwicklung kommt es demgegenüber nicht an, da die umfassende Aufklärung dem Anleger eine Risikoeinschätzung ermöglichen soll.

So hat das Landgericht Hamburg in einer Entscheidung vom 15.12.2008 (A.z.: 318 O 4/08) ein Alpha-Express Zertifikat „reines Spekulationspapier mit Wettcharakter" eingestuft.

Martin J. Haas Rechtsanwälte, Herr Rechtsanwalt Martin J. Haas meint:

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