Wissenswertes zum Statusfeststellungsverfahren
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Was ist ein Statusfeststellungsverfahren?
Mit dem Statusfeststellungsverfahren kann verbindlich festgestellt werden, ob Mitarbeiter bzw. Auftragnehmer eines Unternehmens eine angestellte oder eine selbständige Tätigkeit ausüben. Die Statusfeststellung ist Ausgangslage für diverse Fragen im Zusammenhang mit der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung, Kranken- und Pflegeversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung.
In welchen Fällen sollte ein Statusfeststellungsverfahren durchgeführt werden?
In folgenden Situationen ist die Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens gesetzlich vorgeschrieben:
- bei Mitarbeit durch Ehegatten, Lebenspartner oder Angehörige und
- bei geschäftsführenden Gesellschaftern.
Darüber hinaus kann und sollte ggf. ein Statusfeststellungsverfahren durchgeführt werden, wenn nicht eindeutig feststeht, ob die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig ist oder nicht. Das gilt insbesondere (die Aufzählung ist nicht abschließend) für
- freie Mitarbeiter
- Crowdworker und
- Mitarbeiter, die nahezu vollständig in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers bzw. Auftraggebers eingegliedert sind, insbes. einen eigenen Arbeitsplatz bei dem Auftraggeber haben.
Wo finde ich die Formulare für den Feststellungsantrag?
Die Formulare finden Sie auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung Bund unter dem Stichwort "Formularpaket Statusfeststellung".
Welche Frist muss beachtet werden?
Der Statusfeststellungsantrag sollte allerspätestens 1 Monat nach Aufnahme der Tätigkeit bei der Rentenversicherung eingegangen sein. Wird diese Frist nicht eingehalten, können sich erhebliche finanzielle Nachteile ergeben. Seit April 2022 kann eine Statusanfrage bereits vor Beginn der Zusammenarbeit gestellt werden.
Wer muss den Statusfeststellungsantrag stellen?
Sowohl der Auftraggeber/Arbeitgeber als auch der Auftragnehmer/Mitarbeiter sind berechtigt, den Statusfeststellungsantrag zu stellen. Von größerer Bedeutung ist die Antragstellung für den Auftraggeber (s.u.). Soweit dieser keinen Statusfeststellungsantrag stellt, sollte der Mitarbeiter bzw. Auftragnehmer über einen eigenen Antrag nachdenken.
Welches Risiko besteht, wenn kein Statusfeststellungsantrag gestellt wird?
Bei jedem Unternehmen führt die Deutsche Rentenversicherung – in der Regel alle vier Jahre – eine Betriebsprüfung durch. Dabei wird geprüft, ob das Unternehmen für alle Arbeitnehmer ordnungsgemäß die Sozialversicherungsbeiträge abgeführt hat. Stellt sich bei der Betriebsprüfung heraus, dass es sich bei einem Auftragsverhältnis zwischen dem Unternehmen und dem Mitarbeiter tatsächlich um ein Scheinarbeitsverhältnis handelt, muss das Unternehmen die Sozialversicherungsbeiträge für die letzten vier Jahre, ggf. sogar länger nachzahlen.
Bei einem monatlichen Honorar von € 5.000,00 liegen die Nachzahlungen für vier Jahre schnell im fünfstelligen Bereich - Säumniszuschläge noch nicht mit eingerechnet. Ein Unternehmen kann somit allein durch die falsche sozialversicherungsrechtliche Einschätzung nur eines Mitarbeiters in seiner Existenz gefährdet werden.
Warum können die Nachforderungen auch für den Mitarbeiter zum Problem werden?
Vielfach ist zu lesen, der Mitarbeiter/Auftragnehmer habe nichts zu befürchten, weil der Auftraggeber/Arbeitgeber von dem Mitarbeiter max. 3 Monatsgehälter einbehalten kann. Diese Sichtweise ist jedoch zu kurz. Unter Umständen kann der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer Rückforderungsansprüche wegen eines zu hohen Honorars geltend machen. Darüber hinaus kann sich auch für den Auftragnehmer ein steuerliches Thema ergeben.
Wann ist ggf. ein neues Statusfeststellungsverfahren durchzuführen?
Mit dem Statusfeststellungsverfahren wird stets nur der Status Quo beurteilt, also die Situation bei Antragstellung. Ändert sich die Art und Weise der Zusammenarbeit oder bei Gesellschafter-Geschäftsführern die Beteiligung am Unternehmen, ist ein neuer Statusfeststellungsantrag bei der Deutschen Rentenversicherung dringend zu empfehlen.
Bei Fragen zu diesem Thema stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
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