Wohngebäudeversicherung: Überschwemmung nur bei Überflutung nicht bebauter Grundstücksfläche

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Das Kammergericht hat in einem Hinweisbeschluss vom 18.06.2019 erklärt, dass ein deckungspflichtiger Überschwemmungsschaden die Überflutung der nicht bebauten Grundstücksfläche voraussetze. Hierfür genüge es nicht, wenn sich infolge von Niederschlägen Wasser durch die Bodenplatte des Gebäudes drückt.

In dem Klageverfahren vor dem Kammergericht hatte der Kläger den Wohngebäudeversicherer auf Erstattung der durch einen Wasserschaden im Keller seines Einfamilienhauses entstandenen Kosten in Anspruch genommen, nachdem aufgrund starker Regenfälle das Grundwasser angestiegen war und sich durch die unterhalb des Gebäudeniveaus liegenden Bodenplatten des Hauses gedrückt hatte.

Die vom Kammergericht zu entscheidenden Frage war, ob es sich vorliegend um eine versicherte Überschwemmung handelt oder nicht. Das Kammergericht wies in dem Hinweisbeschluss darauf hin, dass eine bedingungsmäßige Überschwemmung nicht festzustellen sei, da allein die „Überflutung“ des Kellerbereichs die Anforderungen an eine bedingungsgemäße Überflutung und damit eine Überschwemmung im Sinne der Versicherungsbedingungen nicht erfülle. Denn der Keller sei Teil des Gebäudes.

Dass sich Wasser zuvor in erheblichen Mengen auf der das Gebäude umgebenden Geländeoberfläche des Versicherungsgrundstücks angestaut habe, hatte der Kläger nicht behauptet. Er verwies allein darauf, dass „das Grundwasser niederschlagsbedingt derart angestiegen sei, dass es durch die Bodenplatte des Hauses gedrückt“ worden sei. Dies begründet jedoch aus der maßgeblichen Sicht eines um Verständnis bemühten Versicherungsnehmers nicht den Begriff der „Überflutung des Grundes und Bodens des Versicherungsgrundstücks“. Denn die Klausel unterscheidet sprachliche unbebaute Geländeoberfläche des Grundstücks (Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks) von dem darauf befindlichen Gebäude. Da die Bodenplatte zum Gebäude gehört und nicht zudem das Gebäude umgebenden Gelände, erfüllt dessen „Überflutung“ der Überschwemmungsbegriff nicht.


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