Wohnmobil Fiat Diesel Abgasskandal OLG München verurteilt zur Neulieferung aus aktueller Serie

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Der Abgasskandal findet kein Ende und die positiven Urteile häufen sich. Das Oberlandesgericht München hat am 22.3.2024 in einem von den Rechtsanwälten Klamert& Partner München geführten Verfahren Az. 36 U6315/22, die Beklagte, die Verkäuferin des streitgegenständlichen Fahrzeugs dem Wohnmobil Fiat Dukato Sky Wave 650 MF SMC-Edition 2019,

der als Streithelfer die FCA Germany GmbH, FPT Industrial S.p.A., Knauss Tappert AG und Stellantis Europe S.p.A.. beigetreten sind, dazu verurteilt dem Kläger ein Nachfolgemodell zum genannten Wohnmobil mit einer Lackierung in grau metallic aus der Serienproduktion 2021 des Herstellers Klaus Tabbert mit umfangreicher extra aufgeführter Ausstattung, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des oben genannten Wohnmobils zu liefern.

 Der Kläger erwarb im Juni 2020 von der Beklagten das fabrikneue Wohnmobil Fiat Ducato Sky Wave 650 zum Preis von 67.000 €. Das Basisfahrzeug Fiat Ducato Typ 250 wurde von der Streithelferin Stellantis Europe S.p.A. (vormals FCA Italy S.p.A.) hergestellt. Dieses Fahrzeug, das mit einem von der Streithelferin FPT Industrial S.p.A. entwickelten und hergestellten 2,3 l Motor mit 130 PS ausgestattet ist, wurde im Juli 2020 übergeben. Das Basisfahrzeug (Knaus Skywave 650 MF) des streitgegenständliche Wohnmobils, wird als solches nicht mehr hergestellt. Herstellerin der Aufbauten ist die Knauss Tabbert AG.

Aktuell bietet der Hersteller das streitgegenständlichen Fahrzeugs in nahezu identischer Ausstattung an. Einzig der im Fahrzeug noch verwendete mangelhafte Motor ist durch ein neues, den Anforderungen der Euro 6D Norm entsprechendes Aggregat ersetzt worden. Im Gegensatz zum streitgegenständlichen Vorgängermodell ist das für eine Nachlieferung infrage stehende aktuelle Fahrzeug mangelfrei.

Das Oberlandesgericht München Sie die Berufung als zulässig an und den Antrag auf Lieferung eines Fahrzeugs aus der aktuellen Serienproduktion mitbestimmten Ausstattung Merkmalen die das Fahrzeug zumindest erfüllen müsse, als hinreichend bestimmt an.

Aufgrund dessen verurteilte das Oberlandesgericht München die Beklagte zur Nachlieferung eines mangelfreien Modells der im Jahr 2021 aktuellen Serienproduktion. Das Oberlandesgericht München sieht es als erwiesen an, dass das streitgegenständliche Fahrzeug mit einem sogenannten Thermofenster ausgerüstet ist und sieht dies als unzulässige Abschaltvorrichtung und somit einen Sachmangel an. Nachdem Knauss Tappert vorgetragen hat, dass es sich bei dem bemängelten Einsatz eines Thermofenster um einen gängigen Industriestandard und nicht um eine unzulässige Abschaltvorrichtung handle und somit die Existenz einer Temperatur bezogen Modulation der Abgasrückführung gerade nicht bestritten wurde, war sie daher als zugestanden zu Grunde zulegen.

Auch war das Gericht der Meinung, dass die Beklagte, die nicht Hersteller des Fahrzeugs oder des Motors ist, trotz allem für den Sachmangel des Motors haftet, auch wenn sie nicht über entsprechende Informationen zur technischen Konfiguration der Muttersteuerungssoftware verfügt. Hier resultiert die Pflicht zur Nachforschung bzw. zur Nachfrage bei den Streithelfern der Hauptpartei jedoch ausnahmsweise aus der allgemeinen Prozessförderungspflicht.

Die Beklagte kann sich nicht auf die Unmöglichkeit der Nachlieferung berufen. Der Kläger hat den Umstand, dass das gekaufte Modell als solches nicht mehr lieferbar ist, in seinem Klageantrag berücksichtigt, indem er mit dem Hauptantrag ein Nachfolgemodell aus der aktuellen Serien Produktionen beansprucht hat.

Ein nach Vertragsschluss bzw. Übergabe erfolgter Modellwechsel, schließt allein einen Anspruch des Käufers gegen den Verkäufer auf Lieferung eines mangelfreien, fabrikneuen und Typen gleichen Ersatzfahrzeuges aus der aktuellen Serienproduktion des Herstellers nicht generell aus.

Der Kläger hat sein Nachlieferungsverlangen ca. 15 Monate nach Kaufvertragsschluss gestellt, somit ist die vom BGH anerkannte zeitliche Grenze von max. 2 Jahren eingehalten. Das Argument der Gegenseite, dass das neue Modell deutlich besser sei das mit einem SCA-Katalysator ausgestattet und der Abgasnorm Euro 6d Final, entspreche greift nicht, da eben gerade diese Ausstattungsvariante den Mangel behebt. Gleiches gilt für den Umstand, dass das Nachfolgemodell in der Grundversion eine mit 140 PS um ca. 8 % höhere Motorleistung aufweist als das ursprüngliche Modell. Ein höherer Listenpreis, auf den sich die Beklagte beruft hat kann unter Umständen durch eine Zuzahlungspflicht des Käufers ausgeübt werden. Jedoch hat dies in dem hier vorliegenden Verfahren die Gegenseite nicht moniert.

Richtigerweise verurteilte das Oberlandesgericht München deshalb die Beklagte zur Neulieferung eines Ersatzfahrzeuges.

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