Opel Diesel Abgasskandal Opel Astra 1,6 CDTI OLG Koblenz entscheidet gegen die Adam Opel GmbH

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Der Diesel Abgasskandal weitet sich aus und macht auch vor der Adam Opel GmbH nicht halt. In einem von den Rechtsanwälten Klamert&Partner München geführten Verfahren verurteilt das Oberlandesgericht Koblenz Az. 9 U503/23 die Adam Opel GmbH zum Schadensersatz.

Der Kläger erwarb im Jahre 2016 einem Pkw des Typs Opel Astra 1,6 CDTI ,Euro 6 ,gebraucht mit einer Laufleistung von 44.962 km.

Unstreitig verfügt das Fahrzeug über ein sogenanntes Thermofenster, das gemäß dem Gericht als unzulässige Motorsteuerung zu werten ist. Für das Fahrzeug wurde ein freiwilliges Software Update angeboten, das seit dem Jahre 2021 freigegeben ist. Das Kraftfahrtbundesamt hat zwischenzeitlich einen verpflichtenden Rückruf des streitgegenständlichen Motors angeordnet, dieser Entscheidung ist jedoch nicht bestandskräftig, sondern von der Beklagten angefochten worden.

Trotzdem war das Oberlandesgericht der Meinung, dass dem Kläger ein Schaden entstanden ist, auch wenn noch kein verpflichtender Rückruf angeordnet ist. Offenbleiben kann, ob das Thermofenster gemäß dem Vorbringen der Beklagten oder nach demjenigen des Klägers, nachdem eine Abschaltung oder Drosselung der Abgasrückführung bereits ab einer Außentemperatur von 17 °C stattfinden soll, zutreffend ist, dass eine Beweiserhebung insoweit entbehrlich ist.

Fakt ist das im Unionsgebiet Außentemperaturen von unter 15,5 °C jedenfalls in den Herbst, Winter und Frühlingsmonaten – üblich sind. Daraus ist zu folgern, dass zu den üblichen tatsächlichen Fahrbedingungen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union jedenfalls der Betrieb eines Fahrzeugs bei Umgebungstemperatur von weniger als 15 °C gehört. Da dies nicht erfüllt ist war die Beklagte antragsgemäß zu verurteilen.

Es liegt auch kein unvermeidbarer Verbotsirrtum vor. Jedenfalls konnte sich die Beklagte diesbezüglich nicht entlasten. Ausführungen der Beklagten zu der Bewertung der niederländischen Zulassungsbehörde über die Zulässigkeit der Motorsteuerung sind ebenfalls nicht geeignet, die Unvermeidbarkeit eines Verbotsirrtums zu begründen. Maßgeblich ist insoweit nämlich nicht auf die niederländische, sondern auf die deutsche Zulassungsbehörde abzustellen.

Unabhängig davon bemerkte das Gericht besonders an, das das Kraftfahrtbundesamt jahrelang unbeanstandet, die in Rede stehende Abschalteinrichtung durchgewunken hat. Dem hat jedoch das Verwaltungsgericht Schleswig Anfang Januar einen Riegel vorgeschoben.

Weiterhin wurde angeführt, dass das beklagtenseits angebotene Software Update für den Pkw keine nachträgliche Aufwertung bedeutet hat. Die Ansprüche der Klagepartei sind auch nicht verjährt, da die Gegenseite nicht da bringen konnte wann und aus welchem Grund der Kläger Kenntnis über das Vorhandenseins einer unzulässigen Abschalteinrichtung, in dem streitgegenständlichen Fahrzeug, genommen hatte oder Kenntnis nehmen musste.

Somit war die Adam Opel GmbH korrekterweise zum Schadensersatz zu verurteilen.


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