Wohnort des Kindes nach Trennung ; Umzug in eine anders Stadt (Aufenthaltsbestimungsrecht)

  • 3 Minuten Lesezeit

Solange die Eltern miteinander verheiratet sind, üben sie grundsätzlich die elterliche Sorge gemeinsam aus. Nach der jetzt allgemein herrschenden Rechtsprechung ist das auch nach der Scheidung der Fall. Probleme kann es allerdings dann geben, wenn mit der Trennung der Eltern die Entscheidung verbunden ist, bei welchem Elternteil sich das gemeinsame Kind aufhalten soll.

Mit der elterlichen Sorge haben beide Eltern auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Solange die Eltern sich einig sind, können sie dabei bis zur Grenze der Kindeswohlgefährdung ihre Aufgaben selbst gestalten und auch bestimmen, wo das Kind nach der Scheidung oder während der Trennungszeit seinen Lebensmittelpunkt haben soll.

In der Regel geht es gut, solange der andere Elternteil das gemeinsame Kind regelmäßig sehen kann und die Eltern sich auch über die Ausübung des Besuchsrechts einig sind. Meistens berücksichtigen Ehepaare schon bei der Trennung und dem Auszug aus der gemeinsamen Ehewohnung, dass sie auch zukünftig in der Nähe des Wohnortes des Kindes die neue Wohnung beziehen, um bei Ausübung des Besuchsrechts lange Anfahrten zu vermeiden.

Was ist aber, wenn sich der Elternteil, bei dem sich das gemeinsame Kind aufhält, entschließt, in eine andere Stadt oder gar in ein anderes Land zu ziehen, sei es, weil der neue Partner oder aber auch der Elternteil selbst zum Beispiel wegen der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit umziehen muss? Kann dann der andere Elternteil dieses verbieten?

Eine Frage, die immer wieder gestellt wird, aber mit einem klaren Nein beantwortet werden kann. Kein Elternteil kann gezwungen werden, am bisherigen Wohnort zu verbleiben, schon gar nicht dann, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse einen Umzug dringend erforderlich machen. Verlangt dann aber der andere Elternteil, dass das Kind am Wohnort verbleibt und zu ihm übersiedeln soll, ist zunächst zu prüfen, ob es zum Wohl des Kindes ist, in Anbetracht des bevorstehenden Umzuges zum anderen Elternteil zu gehen oder mit in die andere Stadt zu ziehen.

Entscheidend ist hier auch das Alter des Kindes, das ggf. ein Kindergarten- oder Schulwechsel bedingt. Die Trennung der Eltern wirkt sich ohnehin sehr belastend auf ein Kind aus. Wird es dann auch noch aus seiner gewohnten Umgebung herausgerissen, kann es durchaus ein Gesichtspunkt des Kindeswohls sein, dass der Verbleib in der gewohnten Umgebung/im bisherigen Ort beim anderen Elternteil geboten ist. Dieser muss aber auch im gleichen Umfang wie der andere Elternteil in der Lage sein, das Kind zu versorgen.

Letztendlich geht es wieder ausschließlich darum, dass der beste Weg für die Entwicklung des Kindes gesucht und gefunden wird und nicht etwa darum, dass der wegziehende Elternteil sich aus verständlichen Gründen von seinem Kind nicht trennen will. Für ihn ist es eine schwere Entscheidung, ob er wirtschaftliche Vorteile oder persönliche Interessen dieser schmerzlichen Trennung vollziehen will. Bei Streit wird wieder das Jugendamt in Verbindung mit einem Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrecht beim Familiengericht entscheiden.

Ist nach dem Umzug in eine entfernte Stadt oder Land der Umgang nur noch eingeschränkt möglich, wird dies der andere Elternteil hinnehmen müssen. Die erhöhten Kosten, die durch die Fahrten zum neuen Wohnort anfallen, können allerdings bei der Unterhaltszahlung unter Umständen Berücksichtigung finden. Gegebenenfalls können auch Zuschüsse beim Sozialamt beantragt werden.

Bitte beachten Sie, dass eine persönliche Beratung, auch telefonisch, nach dem Gebührenrecht(RVG) kostenpflichtig ist.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanw.u.Fachanw. Vera Krug von Einem

Beiträge zum Thema