Wohnungseigentum / Rechtsprechung des BGH 2010

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Wenn sich ein Wohnungseigentümer gegen einen Beschluss der anderen Eigentümer wehren will, darf er keinesfalls gegen die rechtlich eigenständige Wohnungseigentümergemeinschaft, vertreten durch den Verwalter, klagen. Vielmehr ist die Klage gegen die übrigen Wohnungseigentümer der Anlage zu richten (§ 46 WEG ), zuzustellen an den Verwalter (§ 44 WEG).

Dies wurde häufig verwechselt, mit der Folge, dass erst nach Ablauf der Klagefrist von einem Monat (§ 46 WEG) im Laufe des Prozesses festgestellt wurde, dass die falsche Partei verklagt wurde. Bezüglich der richtigen Partei, den übrigen Wohnungseigentümern, war die Klagefrist dann meist abgelaufen. Die Klage wäre allein wegen des falschen Beklagten abgewiesen worden.

Jetzt hilft die neue Rechtsprechung des BGH wenn die falsche Partei verklagt wurde (NJW 2010,446).

Danach kann auch noch nach Ablauf der Klagefrist im Laufe des Prozesses bis zur mündlichen Verhandlung im Wege des Parteiwechsels die Klage gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichtet werden. Der Parteiwechsel muß nicht innerhalb der Klagefrist erfolgen.



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