Wohnungseinbrüche – neben viel Ärger auch oftmals unterschätzte rechtliche Folgen

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Die dunkle Jahreszeit ist Hochsaison für Einbrecher. Insbesondere abends und in der Urlaubszeit, aber auch zunehmend tagsüber, wenn das Haus oder die Wohnung stundenlang leer steht und auch keine wachsamen Nachbarn vor Ort sind, wird gerne eingebrochen. Dabei werden die Einbrecher immer einfallsreicher.

Neben einer guten Sicherung der Haustür sollten auch die Sicherung von Nebentüren, wie etwa Keller – oder Terrassentür – und Fenster im Auge behalten werden. Vorzugsweise werden Türen oder Fenster ausgehebelt. Ebenso empfiehlt es sich, durch Zeitschaltuhren oder smart home Beleuchtung und Bewegungsmelder Licht im und am Haus anzuschalten, denn Helligkeit schreckt Einbrecher ab. Weiter ist die Installation einer Alarmanlage oder einer Videokamera möglich.

Beim Anbringen einer Videokamera ist jedoch zu beachten, dass die Videoüberwachung nur Aufnahmen auf dem eigenen Grundstück macht und nicht etwa von benachbarten Bereichen, z. B. dem Nachbargrundstück oder der Straße. Kurios: Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs genießt selbst der Einbrecher ein Persönlichkeitsrecht. Man muss sogar kenntlich machen, dass das Grundstück videoüberwacht ist – sonst verhält man sich rechtswidrig und riskiert tatsächlich ein Bußgeld für den Fall, dass der Einbrecher die Verletzung des Persönlichkeitsrechts anzeigt. 

Sofern es zum Einbruch gekommen ist, ist unverzüglich Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Dabei sollten Sie nicht selbst als Spurensicherer tätig werden, da hierdurch möglicherweise Spuren verwischt werden. Durch Fingerabdrücke oder DNA-Spuren sind gerade bei polizeibekannten Tätern schnelle Täteridentifikationen möglich. Dennoch ist die Aufklärungsrate leider klein. 

Neben der Anzeige bei der Polizei ist die umgehende Meldung bei der Hausratversicherung vorzunehmen. Es empfiehlt sich, eine Liste mit allen entwendeten Gegenständen zu erstellen, die sog. Stehlgutliste. Auch Bargeldbeträge in begrenzter Höhe (bis 1.500,00 €) werden erstattet. Die Versicherung kann verlangen, dass die Existenz der Gegenstände nachgewiesen wird. Dazu reichen beispielsweise Kaufbelege, aber auch Fotos, auf denen die Gegenstände abgebildet sind. Hausratversicherungen sind grundsätzlich verpflichtet, den Wiederbeschaffungswert zu ersetzen. Das ist der Preis, den ein Geschädigter für die ersatzweise Beschaffung eines gleichwertigen Gegenstandes aufbringen müsste. Ferner werden Reparaturkosten für beschädigte Fenster/Türen erstattet und Hotelkosten, falls das Haus aufgrund des Einbruchs vorübergehend unbewohnbar sein sollte. 

Bei der Schadensregulierung durch die Versicherer gibt es oftmals Fallstricke, sodass die vom Einbruch Geschädigten sich oftmals anwaltlichen Rat suchen und ggf. die Ansprüche gerichtlich einklagen müssen.

Neben den materiellen Schäden sind die Opfer von Einbruchsdiebstählen meist auch psychisch belastet. Der Gedanke, dass fremde Personen in den eigenen vier Wänden waren, löst bei den Betroffenen oft Ängste aus und lässt sie schlecht schlafen. Auch in diesem Fall können sich die Täter vertrauensvoll an einen Rechtsanwalt wenden oder an Opferschutzorganisationen.

Autorin: Rechtsanwältin Sandra Baumann hat den Fachanwaltslehrgang Strafrecht erfolgreich abgeschlossen. In Oldenburg – aber auch bundesweit – berät sie Mandanten schwerpunktmäßig im Strafrecht.


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