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Zahlreiche Prämiensparverträge von falschen Zinsberechnungen betroffen

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Offenbar nutzen viele Geldinstitute für Sparverträge, insb. Prämiensparverträge mit variablem Zins, ungültige Klauseln zum Festlegen des Sparzinses. Verschiedenste Verträge wurden in zwischen von den deutschen Verbraucherzentralen geprüft – mit erschreckendem Ergebnis: Bei zahlreichen Sparverträgen fanden sich falsche Zinsrechnungen. Mitunter erwirkten die Verbraucherzentralen schon gegen einige Institute Unterlassungserklärungen. Inzwischen wurden bereits Zehntausende solcher Sparverträge bankseitig gekündigt.

Bundesweit haben Verbraucherschützer bis Ende letzten Jahres 5.000 Sparverträge geprüft. Bei 125 Sparkassen und 11 weiteren Banken wurden dabei scheinbar rechtswidrige Zinsberechnungen festgestellt. In erster Linie betroffen waren scheinbar ältere „flexible“ Sparverträge mit variablem Zins (mitunter bereits 2004 abgeschlossen). Aber auch manche der neueren Verträge könnten betroffen sein, so die Verbraucherzentralen. Wegen der falschen Zinsberechnungen stehen Sparern laut der Verbraucherschützer in einigen Fällen Summen im vierstelligen Bereich zu, die nachgefordert werden könnten.

Musterfeststellungsklage eingereicht

In diesem Zusammenhang hat die Verbraucherzentrale Sachsen beim Oberlandesgericht Dresden zwischenzeitlich eine Musterfeststellungsklage gegen die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig eingereicht. Das Gericht stellte fest, dass die Sparkasse die Zinsen tatsächlich in vielen Fällen falsch berechnet habe. Die betroffenen Verträge könnten dementsprechend rückwirkend bis 1994 beanstandet werden. Insgesamt ging es um ca. 950 Verträge.

Laut Urteil des OLG Dresden vom 22.04.2020 (Az.: 5 MK 1/19) seien die Zins­an­pas­sungs­re­ge­lun­gen für die Spar­ver­trä­ge „S-Prä­mi­en­spa­ren fle­xi­bel“ der Stadt- und Kreis­spar­kas­se Leip­zig un­wirk­sam. Darüber hinaus sei das Institut den Anträgen, die Grundsätze der Zinsanpassung verbindlich darzulegen, gar nicht oder nur teilweise nachgekommen. Zudem würde eine Verjährung erst mit der Beendigung des jeweiligen Sparvertrages beginnen. Dementsprechend könnten Neuberechnungen der Zinsen rückwirkend bis 1994 gefordert werden, so die Richter.

Über 950 Verbraucher hatten über das Klageregister Ansprüche angemeldet. Betroffene müssen jedoch die Höhe des individuellen Anspruchs in einem eigenen Klageverfahren klären lassen. Das Urteil des Oberlandesgerichts Dresden ist noch nicht rechtskräftig.

Bereits im Jahr 2004 hatte der Bundesgerichtshof eine „Zinsgestaltung nach Gutsherrenart“ (nach eigenem Ermessen) bei Sparverträgen in einem Grundsatzurteil (Az.: XI ZR 140/03) für ungültig erklärt. Er verlangte zudem die Einsetzung gültiger Klauseln. Doch ungeachtet dessen laufen zahllose dieser Verträge nach wie vor unverändert weiter.

Was können betroffene Kunden tun?

Betroffene Bankkunden können von ihrer Bank oder Sparkasse Auskunft darüber verlangen, welcher Referenzzins zur Berechnung des Sparzinses herangezogen wurde und wie sich der Sparzins mit dem Referenzzins über die Laufzeit des Vertrages hinweg entwickelt hat. Wichtig: Auch die Zinsberechnungen in zwischenzeitlich durch die Bank gekündigten Verträgen können noch beanstandet werden. Hier beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre ab Kündigung. Auch das OLG Dresden hat diese Rechtsauffassung in seinem Urteil bestätigt.

Bestehen berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Zinsberechnungen, kann auf das Urteil des BGH verwiesen und eine Neuberechnung des Zinses gefordert werden. Hierfür sollte frühestmöglich anwaltliche Unterstützung in Anspruch genommen werden. Gerne stehe ich Ihnen als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht zur Seite. Vereinbaren Sie einfach einen Termin für ein kostenloses Erstgespräch und lassen Sie Ihren Vertrag prüfen.



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