Zahlung von Stromrechnungen kann bei Fehlern verweigert werden

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Wenn Stromanbieter Rechnungen erstellen, müssen sie die Anfangs- und Endzählerstände angeben. Kommt es zu Streitigkeiten, liegt die Beweislast für den tatsächlichen Verbrauch beim Anbieter. Das Landgericht Lübeck wies kürzlich die Klage eines Stromanbieters ab. Kunden dürfen die Zahlung verweigern, sofern die Möglichkeit eines offensichtlichen Abrechnungsfehlers besteht.
LG Lübeck, Urteil vom 17.10.2024 – 5 O 125/23

Hintergrund:
Ein Mann mietete eine Wohnung für seine Angestellten in einem Gebäude mit Gewerbeeinheiten. Nach Ende des Mietverhältnisses stellte der Stromanbieter ihm eine Rechnung über fast 18.000 € für den Zeitraum von Juli bis Oktober aus. Da der Mann nicht zahlte, klagte der Anbieter. Er stützte sich auf Zählerstände, die im Übergabeprotokoll dokumentiert waren. Der Mann erklärte jedoch, dass die Wohnung bereits im Juni geräumt wurde. Zudem wies er darauf hin, dass es vier Verbrauchsstellen, aber nur zwei Stromzähler im Gebäude gäbe.

Urteil:
Das Gericht entschied, dass der Mann die Rechnung nicht begleichen muss. Der Anbieter konnte nicht nachweisen, dass der Strom tatsächlich in der Wohnung des Mannes verbraucht wurde. Obwohl der Mann das Protokoll mit dem Zählerstand unterschrieben hatte, gab er an, dies aufgrund von Sprachschwierigkeiten und im Vertrauen auf den Vermieter getan zu haben. Das Gericht wollte den Vermieter als Zeugen laden, jedoch leistete der Anbieter die dafür notwendigen Vorschüsse trotz Aufforderung nicht.

Rechtslage:
Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StromGVV können Kunden die Begleichung von Stromrechnungen verweigern, wenn ein offensichtlicher Fehler in der Abrechnung vorliegt. Fordert der Anbieter die Zahlung ein, muss er beweisen, dass die berechnete Strommenge tatsächlich vom Kunden verbraucht wurde.

Sie vermuten einen Fehler in Ihrer Stromabrechnung. Kontaktieren Sie mich gerne. Ich berate Sie umfassend und vertrete Sie bei Bedarf. 


Dr. Milad Ahmadi

Rechtsanwalt



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