Zahlungen an beeinträchtigte Nacherben oder Vertragserben sind von der Steuerlast abziehbar

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Nimmt der spätere Erblasser noch zu Lebzeiten oder der Vorerbe eine Schenkung vor, obwohl angedacht ist, dass der Vertragsgegenstand an einen anderen Erben übertragen werden soll, so kann dies zu Herausgabeansprüchen der beeinträchtigten Erben führen.


Tätigt der Beschenkte zur Abwendung dieser Herausgabeansprüche Zahlungen an die Berechtigten, so sind diese Zahlungen steuermindernd zu berücksichtigen, wenn es um die Berechnung der Schenkungsteuer geht.


Nach Auffassung des BFH handelt es sich bei den Zahlungen zur Abwendung von Herausgabeansprüchen von Erben oder Nacherben um Kosten, die dazu dienen, dass Geschenkte zu sichern. Sie können daher steuermindernd rückwirkend berücksichtigt werden.

Ein noch vor Vornahme der Zahlungen ergangener Schenkungssteuerbescheid muss nach Vorlage der Zahlungsnachweise auch entsprechend geändert werden.


Die Entscheidung des BFH ist nur konsequent:

Würde der Beschenkte die Zahlungen nicht leisten, so hätte er den geschenkten Gegenstand vollständig herauszugeben, in diesem Fall wäre er nicht bereichert und die Grundlage für eine Erhebung von Schenkungsteuer wäre insgesamt weggefallen.

Aus diesem Grund ist es nicht zu beanstanden, wenn die zur Sicherung des Geschenkten geleisteten Zahlungen als Belastung in Abzug gebracht werden.


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Foto(s): Bild von Tanja-Denise Schantz auf Pixabay

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