Forderungsschreiben von Insolvenzverwalter Scheffler an Mitglieder der GENO e.G.

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Update 18.08.2020

Neue Welle von Zahlungsaufforderungsschreiben durch den Insolvenzverwalter

Rechtanwalt Sascha C. Fürstenow von FÜRSTENOW Anwaltskanzlei, der Mitglieder der GENO Wohnbaugenossenschaft e.G. gegen den Insolvenzverwalter anwaltlich vertritt, teilt zu gegebenem Anlass mit, dass der Insolvenzverwalter inmitten der Ferienzeit eine weitere „Welle“ von Zahlungsaufforderungsschreiben mit Datum 11.08.2020 an Mitglieder der GENO Wohnbaugenossenschaft e.G. losgetreten hat. Darin fordert er das jeweilige Mitglied zur Zahlung bis zum 30.09.2020 auf. Rechtsanwalt Fürstenow rät in jedem Fall an, diese vom Insolvenzverwalter gesetzte Frist ernst zu nehmen. Denn der Insolvenzverwalter gibt an, er sei im Falle einer Nichtzahlung angehalten, die Forderung gerichtlich geltend zu machen. RA Fürstenow rät aber auch an, den Betrag nicht einfach „blind“ zu zahlen, sondern überprüfen zu lassen, ob ein entsprechender Anspruch überhaupt besteht und durchsetzbar ist.

Mit Rechtstipp vom 01.08.2019 , der weiter unten wiedergegeben wird, wurde bereits darüber berichtet, dass der im Insolvenzverfahren über das Vermögen der GENO Wohnbaugenossenschaft e.G. bestellte Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Scheffler vermeintliche Ansprüche gegenüber den verbleibenden Mitgliedern der GENO Wohnbaugenossenschaft e.G. geltend. Hintergrund ist der, dass die GENO Wohnbaugenossenschaft e.G. seinerzeit den Beitrittsinteressenten die Möglichkeit eingeräumt hat, anstelle der Einzahlung des gesamten Zeichnungsbetrages eine Stundungsvereinbarung abzuschließen. Eine Vielzahl der Mitglieder nahmen diese Finanzierungsmöglichkeit in Anspruch, etwa im Rahmen von sogenannten Vermögenswirksamen Leistungen. Hierbei wurden allerdings lediglich geringere Beträge, 30 €, 40 €, monatlich überwiesen. Der Insolvenzverwalter Scheffler argumentiert, dass eine solche Stundungsvereinbarung gemäß dem Genossenschaftsrecht nichtig sei.

Ein Mitglied, welches beispielsweise Genossenschaftsanteile in Höhe von 10.000 € gezeichnet hat und hierfür zusätzlich noch 1.142,86 € Abschlussgebühr zahlen musste, hat bei einer Rate in Höhe von monatlich 30 € innerhalb von 10 Jahren lediglich 2.460 € (!!!) abgetragen. Denn innerhalb der ersten 38 Monate zahlte das Mitglied zunächst ausschließlich auf die 1.142,86 € Abschlussgebühr und in den verbleibenden 82 Monate auf die Genossenschaftsanteile.

In diesem Rechtenbeispiel verlangt nun der Insolvenzverwalter von dem Mitglied unseres Beispiels noch weitere 7.540 € !!! für Genossenschaftsanteile einer sich seit Jahren im Insolvenzverfahren befindlichen Genossenschaft.

Ursprünglicher Rechtstipp vom 01.08.2019

Der im Insolvenzverfahren über das Vermögen der GENO Wohnbaugenossenschaft e.G. bestellte Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Scheffler, macht derzeit vermeintliche Ansprüche gegenüber den verbleibenden Mitgliedern der GENO Wohnbaugenossenschaft e.G. geltend, vornehmlich aufgrund einer Stundungsvereinbarung, nach der die jeweiligen Mitglieder noch nicht den gesamten Betrag für die gezeichneten Geschäftsanteile an der GENO Wohnbaugenossenschaft e.G. gezahlt haben.

Die nicht (rechtzeitig) aus der GENO Wohnbaugenossenschaft e.G. durch Kündigung der Mitgliedschaft ausgeschieden sind, haben bereits gegenüber den ausgeschiedenen ehemaligen Mitgliedern das Problem, dass ihnen kein Anspruch auf Auseinandersetzungsguthaben zusteht, welches sie wenigstens im Insolvenzverfahren zur Tabelle anmelden könnten. Nicht nur, dass die Mitglieder keine Forderung geltend machen können, sie werden jetzt auch noch angehalten, „gutes Geld schlechtem hinterher zu werfen“.

Was fordert der Insolvenzverwalter genau und welchen Rechtsgrund macht er hierbei geltend?

Seinerzeit haben viele der GENO Wohnbaugenossenschaft e.G. beigetretenen Mitglieder den für die Geschäftsanteile zu zahlenden Betrag zuzüglich Agio nicht bei Beitritt gezahlt, sondern haben mit der GENO Wohnbaugenossenschaft e.G. eine Stundung vereinbart, wonach diese entweder eine gewisse Anzahlung tätigten und dann den Rest, oder insgesamt alles, in Raten abzahlen durften, erklärt Rechtsanwalt Sascha C. Fürstenow.

In dem genannten Schreiben wendet nun der Insolvenzverwalter ein, eine solche Stundungsabrede würde gegen § 15b Abs. 2 GenG verstoßen und damit gemäß § 134 BGB nichtig sein. Er argumentiert, aus § 15b Abs. 2 GenG würde sich ergeben, dass zum Zeitpunkt der Übernahme der Geschäftsanteile alle bereits vorhandenen Anteile voll eingezahlt sind. Werden gleichzeitig mehrere Geschäftsanteile übernommen, so müssten zum Schutz der Gläubiger auch von den neuen Anteilen alle bis auf den letzten voll eingezahlt werden.

Damit sei die Übernahme sämtlicher Geschäftsanteile wirksam, jedoch nicht die hierbei vereinbarte Stundungsabrede. Diese sei nichtig mit der Folge, dass der Betrag für sämtliche Geschäftsanteile insgesamt fällig und zu zahlen ist, so dass im Ergebnis der bisher noch nicht gezahlte offene Betrag fällig sei und nunmehr gezahlt werden müsse. Die Stundungsabrede gelte damit aufgrund der Nichtigkeit als nicht vereinbart.

Was sollten die vom Insolvenzverwalter angeschriebenen Mitglieder jetzt tun? 

Der Insolvenzverwalter hat zur Zahlung des geforderten vermeintlich zu zahlenden offenen Betrages eine Zahlungsfrist gesetzt und droht an, dass er im Falle der Nichtzahlung innerhalb der von ihm gesetzten Frist diese Forderung zuzüglich Verzugszinsen „zeitnah gerichtlich geltend“ machen würde. Auch weist er darauf hin, dass die hierdurch entstehenden weiteren Kosten möglicherweise von dem angeschriebenen Mitglied zu tragen wären.

Die vom Insolvenzverwalter gesetzte Frist sollte von den angeschriebenen Mitgliedern ernst genommen werden. In jedem Fall ist es ratsam, einen Anwalt zu konsultieren, der prüft, ob ein solcher Anspruch tatsächlich besteht und ob dieser (noch) durchsetzbar ist.

Vermeintliche Ansprüche gegen die Mitglieder könnten verjährt sein 

In jedem Fall sollte zunächst , meint Rechtsanwalt Fürstenow, Geprüft werden, ob der jeweils vom Insolvenzverwalter geltend gemachte vermeintliche Anspruch überhaupt noch durchsetzbar ist oder ob dieser nicht vielleicht bereits verjährt ist. Im Falle der Verjährung bleibt die Forderung zwar bestehen, der Insolvenzverwalter könnte diese Forderung jedoch nicht mehr gerichtlich geltend machen. Das bedeutet anders herum, dass, wirksam auch eine verjährte Forderung beglichen werden kann und es gilt grundsätzlich § 214 Abs. 2 Satz 1 BGB, wonach „das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete […] nicht zurückgefordert werden [kann], auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist.“

Zu beachten ist, dass gemäß § 22 Abs. 6 GenG derartige Ansprüche innerhalb von 10 Jahren ab Entstehung verjähren, worauf der Insolvenzverwalter in seinem genannten Schreiben hinweist.

Sollte also die rechtliche Prüfung ergeben, dass der vom Insolvenzverwalter geltend gemachte vermeintliche Anspruch bereits verjährt ist, dann braucht dieser Betrag ohnehin nicht bezahlt zu werden.

Sonstige rechtliche Überprüfung

Rechtsanwalt Fürstenow meint, dass selbst wenn der von dem Insolvenzverwalter zitierte § 15b Abs 2 GenG auf den konkreten Sachverhalt Anwendung findet, wodurch dann die Stundungsabrede nichtig wäre, wäre weiter zu prüfen, ob ein solcher Anspruch nicht vielleicht auch verwirkt sein könnte oder ob überhaupt eine Mitgliedschaft zustande gekommen ist. Das Zustandekommen könnte daran scheitern, wenn die GENO Wohnbaugenossenschaft e.G. den Beitrittsantrag des jeweiligen Mitglieds nicht rechtzeitig angenommen hätte. Dies könnte nämlich zur Folge haben, dass eine verspätete Annahme lediglich ein neues Angebot darstellt, welches dann jeweils nur im Hinblick auf die bereits gezahlten Raten wiederum angenommen worden wäre. Denn gemäß § 15 Abs. 2 GenG ist das Mitglied unverzüglich nach Zulassung des Beitritts in die Mitgliederliste einzutragen und hierüber unverzüglich zu benachrichtigen.

Sind auch Sie Mitglied der Geno Wohnbaugenossenschaft und haben Fragen zu der vom Insolvenzverwalter geltend gemachten Forderung oder wollen sich hiergegen zur Wehr setzen, dann bietet Ihnen Rechtsanwalt Sascha C. Fürstenow vorab eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung Ihres Sachverhalts an.

 



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