Haftung des Zahnarztes bei fehlerhaftem Implantat oder fehlerhafter Prothese bzw. Brücke

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Zahnärztliche Behandlungsfehler können einerseits bei der Versorgung mit einem Implantat, einer Zahnprothese, einer Brücke, einer Krone oder bei einer Wurzelbehandlung sowie bei einer Zahnextraktion unterlaufen. Andererseits können zahnärztliche Behandlungsfehler auch bei der Anamnese, der Befunderhebung, der Diagnose, der Aufklärung des Patienten, der Therapiewahl, der Organisation des Behandlungsablaufs und der Dokumentation in der Patientenakte unterlaufen. Dem Patienten kommen beispielsweise bei einem groben Behandlungsfehler oder einem Befunderhebungsfehler Beweiserleichterungen zu Gute.

Ich berate und vertrete Sie als Geschädigter eines zahnärztlichen Behandlungsfehlers bei der Durchsetzung Ihrer Rechte im Zahnarzthaftungsrecht. Ich nehme Ihnen die mühsame und nervenaufreibende Auseinandersetzung mit dem Zahnarzt und dessen Haftpflichtversicherung ab. Nach der Einsicht in die Patientenakte prüfe ich sämtliche in Betracht kommenden Ansprüche und mache diese umfassend geltend. Hierbei handelt es sich insbesondere um Schmerzensgeld, Schadensersatz, Nachbehandlungskosten, Verdienstausfall, Heilbehandlungskosten, Haushaltsführungsschaden und Erwerbsschaden. Sofern der Vergütungsanspruch des Zahnarztes weggefallen ist, wehre ich eine unberechtigte Inanspruchnahme ab. Erforderlichenfalls erkläre ich für Sie die Kündigung des zahnärztlichen Behandlungsvertrags. Ich informiere Sie zeitnah über jeden Schritt der Bearbeitung Ihrer Angelegenheit, so dass Sie stets auf dem Laufenden bleiben. Gerne bin ich Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Rechte behilflich.

Kontaktieren Sie mich telefonisch oder per E-Mail unter den angegebenen Kontaktdaten. Schildern Sie mir Ihr Anliegen.


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