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Nachbesserungsrecht des Zahnarztes bei einer mangelhaften Prothese

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Darf der Patient bei einer mangelhaften Behandlung durch den Zahnarzt direkt zu einem anderen Zahnarzt gehen, oder muss er dem erstbehandelnden Arzt Gelegenheit zur Nachbesserung geben?

Mit dieser Frage beschäftigte sich das OLG Dresden in seinem Beschluss vom 06.12.2013 (Az. 4 U 1119/16).

Das OLG Dresden entschied in dem Fall, dass der Patient dem erstbehandelnden Zahnarzt zunächst die Möglichkeit geben müsse, den Mangel zu beheben. D. h. grundsätzlich muss der Patient dem Zahnarzt dazu eine Frist setzen. Erst wenn diese erfolglos abgelaufen ist, kann der Patient zu einem anderen Arzt gehen und die Kosten von dem erstbehandelnden Zahnarzt ersetzt verlangen. Der Patient muss jedoch ausnahmsweise dann keine Frist setzen und kann sich also direkt an einen anderen Arzt wenden, wenn der erstbehandelnde Arzt die Nachbesserung ernsthaft und endgültig verweigert oder die Nachbesserung für den Patienten durch den Arzt unzumutbar ist.

Unzumutbarkeit liegt dann vor, wenn für den Patienten aufgrund objektiver Umstände das Vertrauen auf eine ordnungsgemäße Durchführung der Nachbesserung durch den Arzt nachhaltig erschüttert ist oder dem Patienten durch die Nachbesserung unzumutbare Unannehmlichkeiten bereitet. Das OLG Dresden hat dies in dem Fall insbesondere mit der Begründung abgelehnt, dass der Mangel nur einen technischen Teil der Prothese und damit nicht die vom Zahnarzt durchgeführte Leistung betraf. Daher sei der Mangel nicht unmittelbar von dem Arzt verursacht worden.

Sachverhalt

In dem vorliegenden Fall hatte sich der Patient von dem Zahnarzt eine Oberkieferprothese einsetzen lassen. Nach ca. zweieinhalb Jahren entstand ein Streit zwischen dem Zahnarzt und dem Patienten über die Korrektur einer Unterkieferbehandlung, die ursprünglich nicht von dem Zahnarzt durchgeführt wurde. Letztendlich lehnte der Zahnarzt die weitere Behandlung des Unterkiefers ab. Erst danach zeigten sich Mängel an der von ihm eingesetzten Oberkieferprothese. Als der Zahnarzt davon Kenntnis erhielt, forderte er den Patienten auf, einen Termin zur Nachbesserung zu vereinbaren. Der Patient verweigerte jedoch eine Nachbesserung durch diesen Zahnarzt. Er verlangte nun von ihm die Erstattung der Kosten, die ihm durch die Nachbesserung durch einen anderen Arzt entstanden sind sowie Schmerzensgeld. Ein Sachverständigengutachten stellte fest, dass allein ein Defekt an den Prothesen vorlag.

Das OLG wies die Klage des Patienten ab, da er keine Frist zur Nachbesserung gesetzt habe und die Frist nicht entbehrlich gewesen sei. Der Zahnarzt habe nur die Weiterbehandlung des Unterkiefers abgelehnt und hatte zu diesem Zeitpunkt noch keine Kenntnis von den Mängeln der Oberkieferprothese. Auch sei die Behandlung nicht unzumutbar, da der Mangel nur die Prothese selbst beträfe und daher das Vertrauensverhältnis nicht betroffen sei. Auch entstünden dem Patienten keine unzumutbaren Unannehmlichkeiten, da er nur drei Tage ohne die Prothese auskommen müsste.

Fazit

Dieser Fall zeigt, dass es oft auf die Einzelheiten des individuellen Falles ankommt. Zudem wird der Umfang des Nachbesserungsrechts des Zahnarztes in der Rechtsprechung uneinheitlich bewertet. Der BGH hatte mit seinem Urteil vom 29.03.2011 zunächst grundsätzlich in Frage gestellt, ob Zahnärzten überhaupt ein Nachbesserungsrecht zusteht. Mit der Entscheidung stärkt das OLG nun das Nachbesserungsrecht des Zahnarztes. Das Gericht lässt jedoch außer Acht, dass es für den Patienten schwierig sein kann, zu beurteilen, wo der Mangel liegt. In vielen Fällen kann es daher ratsam sein, dem behandelnden Arzt zunächst die Möglichkeit zur Nachbesserung zu geben. Wann dies nicht erforderlich ist, ist jedoch häufig schwer zu beurteilen.

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