Zahnersatzbehandlung im EU-Ausland nur mit vorheriger Genehmigung der Krankenversicherung

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Zahnprothetische Behandlungen im EU-Ausland werden nur erstattet, wenn vor Beginn der Behandlung von der Krankenkasse des Versicherten eine Genehmigung eingeholt wird. Der Versicherung muss die Möglichkeit eingeräumt werden, die Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit der erstrebten Zahnversorgung vorher zu überprüfen. Dieses Genehmigungserfordernis ist auch bei Zahnersatzbehandlungen im EU-Ausland zwingende Voraussetzung für den Leistungsanspruch des Versicherten (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 17.09.2008, Az: L 4 KR 5472/07).

Streitig war vorliegend die Erstattung der Kosten für eine in der Tschechischen Republik durchgeführten zahnprothetischen Behandlung.

Das Landessozialgericht weist zunächst darauf hin, dass nur solche Leistungserbringer (Zahnarzt) in Anspruch genommen werden dürfen, bei denen die Bedingungen des Zugangs und der Ausübung des Berufs Gegenstand einer Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft sind oder die im jeweiligen nationalen System der Krankenversicherung eines Aufenthaltsstaates zur Versorgung der Versicherten berechtigt sind (§ 13 Abs. 2 SGB V). Abweichend vom Regelfall der Krankenbehandlung müsse zahnprothetische Versorgung vor ihrer Realisierung allerdings von der Krankenkasse genehmigt werden. Das Genehmigungserfordernis rechtfertige sich daraus, dass einerseits die Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit einer Zahnversorgung anhand von Röntgenaufnahmen und Voruntersuchungen (Vitalitätsprüfung, Parodontosezustand usw.) gut vor Ort beurteilt werden könne, andererseits eine nachträgliche Prüfung nach Eingliederung der fertigen Zahnersatzes auf besondere Schwierigkeiten stoßen würde. Dieses Genehmigungserfordernis erscheine als zwingende Voraussetzung für den Leistungsanspruch des Versicherten. Zwar wendeten sich die einschlägigen Regelungen im SGB V und dem Bundesmanteltarifvertrag – Zahnärzte an die (inländischen) Vertragszahnärzte. Vom Zweck des (vorher zu genehmigenden) Heil- und Kostenplanes her ergeben sich jedoch auch für die Inanspruchnahme von grenzüberschreitenden  zahnprothetischen Behandlungen im EU-Ausland, dass der Krankenkasse vor Durchführung dieser Auslandsbehandlung die Möglichkeit gegeben werden müsse, die vorgesehene Vorsorgung mit Zahnersatz vor Ablauf ihrer Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit hin zu überprüfen und ggf. beurteilen zu lassen, um auf diesem Wege die Inanspruchnahme der in aller Regel mit hohen Kosten verbundenen Zahnersatzleistungen steuern zu können. Das Erfordernis, der Krankenkasse eine vorherige Prüfung zu ermöglichen, sei zwingende Voraussetzungen für den Anspruch auf notwendigen Versorgung mit Zahnersatz.


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